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Kein Hartz-IV-Mehrbedarf für Alleinerziehende auf Zeit
BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 4 AS 26/14 R
Kein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende gem § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2, wenn
der ihn beanspruchende Elternteil die Betreuung des Kindes monatlich nur in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 % übernimmt.
Leitsatz (Autor)
1. Eine Alleinerziehung kann auch dann vorliegen, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen gleichmäßig abwechseln (sog "Wechselmodell"; vgl Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R).
2. Eine solche Gestaltung liegt hier aber nicht vor. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Senats auf andere Betreuungskonstellationen, bei denen - nach den tatsächlichen Verhältnissen - abweichende Anteile der Betreuungsleistungen der Eltern praktiziert werden, scheidet aus.
3. Mit dem Merkmal der Alleinerziehung verbindet der Gesetzgeber schon nach dem Wortlaut der Regelung eine besondere Familienkonstellation und knüpft dabei an die Hauptverantwortung für ein Kind an.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13726
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/
Willi S
Kein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende gem § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2, wenn
der ihn beanspruchende Elternteil die Betreuung des Kindes monatlich nur in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 % übernimmt.
Leitsatz (Autor)
1. Eine Alleinerziehung kann auch dann vorliegen, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen gleichmäßig abwechseln (sog "Wechselmodell"; vgl Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R).
2. Eine solche Gestaltung liegt hier aber nicht vor. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Senats auf andere Betreuungskonstellationen, bei denen - nach den tatsächlichen Verhältnissen - abweichende Anteile der Betreuungsleistungen der Eltern praktiziert werden, scheidet aus.
3. Mit dem Merkmal der Alleinerziehung verbindet der Gesetzgeber schon nach dem Wortlaut der Regelung eine besondere Familienkonstellation und knüpft dabei an die Hauptverantwortung für ein Kind an.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13726
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/
Willi S
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