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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV: Bei Krankheiten , wo eine (normale) Vollkost ausreichend ist, besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung

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Hartz IV: Bei Krankheiten , wo eine (normale) Vollkost ausreichend ist, besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung  Empty Hartz IV: Bei Krankheiten , wo eine (normale) Vollkost ausreichend ist, besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung

Beitrag von Willi Schartema Do 6 Jun 2013 - 12:43

So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Aachen,
Urteil vom 23.04.2013 - S 11 AS 323/12.


Bei Krankheiten , wo eine (normale) Vollkost
ausreichend ist, besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung.

Eine zur Reduzierung des Körpergewichts notwendige Diät verursacht nach keine
Mehrkosten (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.02.2012 - L 9 AS
585/08).

In Bezug auf die bestehende Fettstoffwechselstörung ist eine besondere, mit
höheren Kosten als (normale) Vollkost entsprechend dem Rationalisierungsschema
nicht erforderlich (vgl. hierzu etwa auch LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom
25.07.2012 - L 5 AS 436/10).

Vollkost ist im Hinblick auf den Diabetes keine kostenaufwändige Ernährung, die
einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II auslösen würde. Bei diese Vollkost
handelt es sich aber nicht um eine Krankenkost, sondern um eine
Ernährungsweise, die sich am Leitbild des gesunden Menschen orientiert (vgl. LSG
Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.05.2012 – L 19 AS 1237/11 unter Bezugnahme
auf BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 100/10 R).

Anmerkung: Vergleiche dazu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
05.12.2012 - L 16 AS 483/12 http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130002150&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true

1. Vollkost ist keine kostenaufwändige Ernährung, die einen Mehrbedarf gemäß §
21 Abs. 5 SGB II auslösen würde.

2. Bei der Vollkost handelt es sich um die übliche Ernährung. Vollkost
bezeichnet eine vollwertige Ernährung, die ohne Einschränkung alle
Nahrungsbestandteile in einem ausgewogenen Verhältnis enthält und den Bedarf an
Kalorien deckt.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.


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