Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Hartz IV-Mehrbedarf für nicht notwendigen "Abholservice" der Kinder.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Kein Hartz IV-Mehrbedarf für nicht notwendigen "Abholservice" der Kinder.

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Kein Hartz IV-Mehrbedarf für nicht notwendigen "Abholservice" der Kinder.  Empty Kein Hartz IV-Mehrbedarf für nicht notwendigen "Abholservice" der Kinder.

Beitrag von Willi Schartema Mo 6 Jan 2014 - 14:12

Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 20.06.2012 - S 11 AS 1953/12 ER - (rechtskräftig)

Eilantrag bleibt erfolglos: Können die (bei ihrer Mutter lebenden) Kinder zum Besuch ihres Vaters ohne elterliche Begleitung anreisen und holt ihr Vater sie dennoch selbst ab, kann er seine Fahrtkosten nicht als Hartz IV-Mehrbedarf geltend machen. Ansprüche der Kinder auf Fahrtkostenerstattung bleiben hiervon unberührt.

Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn vom 20.06.2012, hier geht’s zur Pressemitteilung: http://www.sg-heilbronn.de/pb/,Lde/1210244/?LISTPAGE=1210216

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2242

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