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Jobcenter darf ALG II- Leistungen für einen Folgeantrag nicht ablehnen, weil der Antragsteller sich weigert, einen Rentenantrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen. Keine Versagung bzw. Leistungsentzug von ALG II bei Verletzung der Mitwirkungspflicht
zur Beantragung einer Rente.
SG Bayreuth, Beschluss vom 20.11.2014 - S 5 AS 1001/14 ER
Leitsätze ( Autor)
1. § 12a SGB II gibt keine Handhabe, einen Erst- oder Folgeantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit dem Verweis auf den Antrag auf vorrangige Leistungen abzulehnen.
2. Die Weigerung, eine Rente zu beantragen, kann keinesfalls mit der Entziehung oder Versagung der Leistungen bestraft werden ( § 66 SGB 1 ).
3. Denn dem JC steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen ( LSG BB, Beschl. v. 29.04.2011 - L 5 AS 525/11 B ER ). Zum anderen kann er auch Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X gegenüber den vorrangigen Sozialleistungsträger - vorliegend dem Rentenversicherungsträger und dem träger der Sozialhilfe - anmelden.
4. Insoweit entspricht der dem Schreiben des JC beigefügte Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsentziehung oder -versagung bei fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht der Rechtslage ( LSG NRW, Beschl. v. 10.02.2014 - L 19 AS 54/14 B ER ).
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
SG Bayreuth, Beschluss vom 20.11.2014 - S 5 AS 1001/14 ER
Leitsätze ( Autor)
1. § 12a SGB II gibt keine Handhabe, einen Erst- oder Folgeantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit dem Verweis auf den Antrag auf vorrangige Leistungen abzulehnen.
2. Die Weigerung, eine Rente zu beantragen, kann keinesfalls mit der Entziehung oder Versagung der Leistungen bestraft werden ( § 66 SGB 1 ).
3. Denn dem JC steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen ( LSG BB, Beschl. v. 29.04.2011 - L 5 AS 525/11 B ER ). Zum anderen kann er auch Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X gegenüber den vorrangigen Sozialleistungsträger - vorliegend dem Rentenversicherungsträger und dem träger der Sozialhilfe - anmelden.
4. Insoweit entspricht der dem Schreiben des JC beigefügte Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsentziehung oder -versagung bei fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht der Rechtslage ( LSG NRW, Beschl. v. 10.02.2014 - L 19 AS 54/14 B ER ).
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
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