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Keine erneute Auszahlung einer Alg-II Nachzahlung in bar bei Pfändung der Leistung vom Pfändungsschutzkonto
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.01.2015 - L 7 AS 846/14 B ER
Leitsätze (Autor)
1. Ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Alg-II in bar nicht besteht, wenn ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Das Jobcenter ist berechtigt, die Geldleistungen auf das Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Damit ist der Leistungsanspruch erfüllt.
2. Die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf das in § 850k ZPO geregelte Pfändungsschutzkonto des Antragstellers zugreifen könnten bzw. inwieweit Pfändungsschutz bestehe, ist nicht von den Sozialgerichten zu beantworten. Zuständig sind die Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174936&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. : Pressemitteilung BAY LSG v. 23.01.2015: http://www.lsg.bayern.de/presse/mitteilungen/neue/28896/index.php
Quelle: Willi S
Hinweis:
Einmalbeträge sichern. Erhöhung des Pfändungskonto
Haben Sie schon einmal über einen Antrag an das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht / Vollstreckungsgericht nach § 850k Abs. 4 S. 1 ZPO ("Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.") nachgedacht?
Nur damit lassen sich seit der P-Konto-Reform solche Einmalbeträge sichern.
Geld zurück nur wenn Du den Antrag beim Amtsgericht gemacht hast.
Wenn die kontoführende Bank den Betrag bereits an den Pfändungsgläubiger abgeführt hat? Wohl nein.
Aber: Kennst Du den § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO? "Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen."
Noch müsste das Geld also bei Ihrer Bank sein - und dann würdest Du mit dem Antrag nach § 850k Abs. 4 S. 1 ZPO Erfolg haben (u.a. hierfür gibt es ja die Frist zur verzögerten Auskehrung an den Pfändungsggläubiger).
Leitsätze (Autor)
1. Ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Alg-II in bar nicht besteht, wenn ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Das Jobcenter ist berechtigt, die Geldleistungen auf das Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Damit ist der Leistungsanspruch erfüllt.
2. Die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf das in § 850k ZPO geregelte Pfändungsschutzkonto des Antragstellers zugreifen könnten bzw. inwieweit Pfändungsschutz bestehe, ist nicht von den Sozialgerichten zu beantworten. Zuständig sind die Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174936&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. : Pressemitteilung BAY LSG v. 23.01.2015: http://www.lsg.bayern.de/presse/mitteilungen/neue/28896/index.php
Quelle: Willi S
Hinweis:
Einmalbeträge sichern. Erhöhung des Pfändungskonto
Haben Sie schon einmal über einen Antrag an das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht / Vollstreckungsgericht nach § 850k Abs. 4 S. 1 ZPO ("Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.") nachgedacht?
Nur damit lassen sich seit der P-Konto-Reform solche Einmalbeträge sichern.
Geld zurück nur wenn Du den Antrag beim Amtsgericht gemacht hast.
Wenn die kontoführende Bank den Betrag bereits an den Pfändungsgläubiger abgeführt hat? Wohl nein.
Aber: Kennst Du den § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO? "Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen."
Noch müsste das Geld also bei Ihrer Bank sein - und dann würdest Du mit dem Antrag nach § 850k Abs. 4 S. 1 ZPO Erfolg haben (u.a. hierfür gibt es ja die Frist zur verzögerten Auskehrung an den Pfändungsggläubiger).
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