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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Verzinsung einer Nachzahlung nach dem AsylbLG - fehlende Rechtsgrundlage - keine direkte oder analoge Anwendung des § 44 SGB 1 - keine Anwendbarkeit des §291 BGB EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Verzinsung einer Nachzahlung nach dem AsylbLG - fehlende Rechtsgrundlage - keine direkte oder analoge Anwendung des § 44 SGB 1 - keine Anwendbarkeit des §291 BGB

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Beitrag von Willi Schartema Mo 26 März 2018 - 15:39

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.02.2018 - L 15 AY 12/16


Orientierungssatz ( Redakteur )

Für die Verzinsung nachzuzahlender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Für die Verzinsung von Leistungen nach dem AsylbLG gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist § 44 SGB I nicht anwendbar, weil das AsylbLG nicht zu den Sozialleistungsbereichen gehört, die vom SGB I erfasst werden.

2. Für eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder der §§ 288, 291 BGB ist kein Raum ( Anlehnung an LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.10.2012, L 7 AY 726/11).

 
 
Rechtstipp: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 23.09.2016 - L 8 AY 24/16 NZB

Normen: § 44 SGB I, 291 BGB - Schlagworte: Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen, AsylbLG, Berufungszulassung

Hinweis Gericht


1. Die Rechtsfrage, ob Leistungen nach dem AsylbLG im Falle der Nachzahlung zu verzinsen sind, ist klärungsbedürftig.
2. Allerdings ist § 44 SGB I nicht direkt anwendbar, denn das AsylbLG ist kein Teil des SGB (vgl. § 68 SGB I) und § 44 SGB I gehört nicht zu den Vorschriften, deren entsprechende Anwendung im Rahmen des AsylbLG gesetzlich angeordnet ist (vgl. § 9 Abs. 3 AsylbLG in der seit dem 1. März 2015 geltenden Fassung; § 7 Abs. 4 AsylbLG in der bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung). Auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I dürfte mangels planwidriger Regelungslücke (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie: BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rn. 16) nicht in Betracht kommen. Es ist aber nicht geklärt, ob sich ein Zinsanspruch aus der analogen Anwendung des § 291 BGB ergeben kann. Das BSG hat die Rechtsfrage, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Mehrere Revisionsverfahren hierzu endeten, indem sich die Beteiligten im Vergleichswege auf die Zahlung von Prozesszinsen (§ 291 BGB) einigten (BSG, Termin-bericht Nr. 53/13 vom 30. Oktober 2013 zu den Verfahren B 7 AY 8/12 R, B 7 AY 1/13 R, B 7 AY 2/13 R).
3. Im Übrigen geht das BSG davon aus, dass im Anwendungsbereich des AsylbLG allenfalls ein Anspruch auf Prozesszinsen bestehen kann (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 2/12 R - juris Rn. 31), eine Klärung der Rechtslage ist insoweit aber noch nicht eingetreten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile anerkannt ist (einen Zinsanspruch ablehnend: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 26. November 2014 - L 9 AY 70/12 ).

Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
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