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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das zur Finanzierung des Unterrichts an einer Privatschule für den Besuch eines Sonder-Berufsvorbereitungsjahres zu entrichtende Schulgeld stellt keine Leistung der Eingliederungshilfe i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Das zur Finanzierung des Unterrichts an einer Privatschule für den Besuch eines Sonder-Berufsvorbereitungsjahres zu entrichtende Schulgeld stellt keine Leistung der Eingliederungshilfe i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 19 Mai 2014 - 15:46

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10

Leitsätze (Juris)

. Die Leistungserbringung durch eine nicht vertragsgebundene Einrichtung nach § 75 Abs. 4 S. 1 SGB XII setzt voraus, dass der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem Hilfebedürftigen nicht zumutbar ist (subjektive Unmöglichkeit), wobei das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers keine Besonderheit des Einzelfalles begründet.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169667&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/

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