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Minderung des Arbeitslosengeld II - Sanktionsbescheid - fehlende Aufhebung des Bewilligungsbescheides - Eilverfahren
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.11.2014 - L 17 AS 743/14 B ER
Es steht schon im Hinblick auf die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls mit dem im Eilverfahren zu fordernden Überzeugungsgrad fest, dass neben dem Sanktionsbescheid stets auch eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erfolgen muss. Eventuelle sich wegen der Neufassung des § 31b SGB 2 ergebende Zweifel hieran führen jedenfalls nicht dazu, dass die im Eilverfahren nur zu fordernde überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht vorläge.
Leitsätze ( Autor)
Neben dem Sanktionsbescheid muss stets auch eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erfolgen (vgl. zum Erfordernis einer Aufhebung BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R und vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R; fachliche Hinweise der Bundesagentur zu §§ 31, 31a, 31b SGB II, S. 7, www.arbeitsagentur.de, "Veröffentlichungen-Weisungen-Grundsicherung"; abw. LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2014, L 7 AS 84/13; vgl dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174439&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu auch aktuell: Aufhebung und Sanktionsrechtsfolge, SGB II, Dr. Stefan Treichel, SGb 2014, 644
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02
Willi S
Es steht schon im Hinblick auf die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls mit dem im Eilverfahren zu fordernden Überzeugungsgrad fest, dass neben dem Sanktionsbescheid stets auch eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erfolgen muss. Eventuelle sich wegen der Neufassung des § 31b SGB 2 ergebende Zweifel hieran führen jedenfalls nicht dazu, dass die im Eilverfahren nur zu fordernde überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht vorläge.
Leitsätze ( Autor)
Neben dem Sanktionsbescheid muss stets auch eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erfolgen (vgl. zum Erfordernis einer Aufhebung BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R und vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R; fachliche Hinweise der Bundesagentur zu §§ 31, 31a, 31b SGB II, S. 7, www.arbeitsagentur.de, "Veröffentlichungen-Weisungen-Grundsicherung"; abw. LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2014, L 7 AS 84/13; vgl dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174439&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu auch aktuell: Aufhebung und Sanktionsrechtsfolge, SGB II, Dr. Stefan Treichel, SGb 2014, 644
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02
Willi S
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