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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Dass Fahrtkosten zu einem Meldetermin grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung der §§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III, wonach auf Antrag die notwendigen Reisekosten zu einem

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Dass Fahrtkosten zu einem Meldetermin grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung der §§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III, wonach auf Antrag die notwendigen Reisekosten zu einem  Empty Dass Fahrtkosten zu einem Meldetermin grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung der §§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III, wonach auf Antrag die notwendigen Reisekosten zu einem

Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Aug 2014 - 9:26

 Meldetermin übernommen werden können. Eine solche Regelung wäre ansonsten überflüssig (vgl. BayLSG Urteil vom 27.03.2012 Az.: L 11 AS 774/10).


Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.07.2014 - L 7 AS 587/13 NZB



Leitsätze (Autor)
Insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Jobcenters, bei der das Jobcenter zu berücksichtigen hat, inwieweit ein Meldepflichtiger die Kosten für den Meldetermin aus dem Regelbedarf bestreiten kann oder ob gegebenenfalls im Ermessenswege ihm zusätzlich Fahrtkosten zu erstatten sind. Sollte ein Meldepflichtiger mittellos sein und deshalb den Meldetermin nicht wahrnehmen können, so ist das Ermessen des Jobcenters auf null reduziert und die Fahrtkosten sind zu erstatten bzw ggf vorab zur Verfügung zu stellen.


Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob bzw. wann Fahrtkosten für einen mittellosen Meldepflichtigen zu übernehmen sind, ist durch die Entscheidung des Bay.LSG in allen Facetten bereits entschieden und nicht mehr klärungsbedürftig.
 
Soweit das Vorbringen der Antragstellerin so verstanden werden kann, dass auch geklärt werden müsse, ob Mittellosigkeit zur Anreise zu einem Meldetermin einen wichtigen Grund darstellt, einem Meldetermin fern zu bleiben, so ist auch diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.
 
Die finanzielle Situation, insbesondere fehlende Mittel zur Vorfinanzierung von Fahrtkosten, können einen wichtigen Grund darstellen, einem Meldetermin fern zu bleiben. Der wichtige Grund für das Meldeversäumnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss dargelegt und nachgewiesen werden. Dies hat die Antragstellerin jedoch nicht wie erforderlich getan, sondern erstmals im Widerspruchsverfahren einen solchen Grund behauptet.


Obergerichtlich geklärt ist zudem, dass ein wichtiger Grund der fehlenden finanziellen Mittel zur Einhaltung eines Meldetermins rechtzeitig vor dem Meldetermin und nicht erst nach Ablauf des Meldetermins vorzubringen ist, damit das Jobcenter hierauf auch noch reagieren kann (BayLSG Urteil vom 23.09.2005 Az.: L 8 AL 4/05).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171581&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/

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