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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ob ein Jobcenter als SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II einen Antrag bei einem anderen Sozialleistungsträger stellt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 4. April 2014 (Az.: S 167 AS 6266/14.ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Die auf § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II gestützte, an leistungsberechtigte Personen gestützte Aufforderung zur Antragstellung bedarf einer Ermessensentscheidung, die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SGB I zu begründen ist.
Die Formulierung „Unter Abwägung aller Gesichtspunkte“ erfüllt die an einer Ermessensausübung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn der SGB II-Träger die entscheidungsmaßgeblichen Aspekte wieder im Aufforderungsschreiben noch im Widerspruchsbescheid konkret benennt. Ein JobCenter hat hier Berechnungen zur geminderten Rente eines Antragstellers anzustellen, die Dauer des Bezugs wie die (fortlaufende) Angewiesenheit auf aufstockende Sozialhilfe wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen.
Dies gilt gerade dann, wenn der SGB II-Träger mit dem betreffenden Antragsteller unmittelbar vor einer solchen Aufforderung eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abgeschlossen hat.
Anmerkung 1: Siehe dazu auch RA Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin: Und abermals wurde mit dem Sozialgericht Berlin eine vorgezogene Altersrente nach den § 12a SGB II, § 5 SGB II verhindert (Beschluss des SG Berlin vom 04.04.2014 - S 167 AS 6266/14 ER) . Das Gericht führt aus: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=588
Anmerkung 2: Vgl. SG Dresden, Beschl. v. 21.02.2014 - S 28 AS 567/14 ER (PM v. 19.03.2014): Die Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Altersrente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Die auf § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II gestützte, an leistungsberechtigte Personen gestützte Aufforderung zur Antragstellung bedarf einer Ermessensentscheidung, die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SGB I zu begründen ist.
Die Formulierung „Unter Abwägung aller Gesichtspunkte“ erfüllt die an einer Ermessensausübung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn der SGB II-Träger die entscheidungsmaßgeblichen Aspekte wieder im Aufforderungsschreiben noch im Widerspruchsbescheid konkret benennt. Ein JobCenter hat hier Berechnungen zur geminderten Rente eines Antragstellers anzustellen, die Dauer des Bezugs wie die (fortlaufende) Angewiesenheit auf aufstockende Sozialhilfe wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen.
Dies gilt gerade dann, wenn der SGB II-Träger mit dem betreffenden Antragsteller unmittelbar vor einer solchen Aufforderung eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abgeschlossen hat.
Anmerkung 1: Siehe dazu auch RA Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin: Und abermals wurde mit dem Sozialgericht Berlin eine vorgezogene Altersrente nach den § 12a SGB II, § 5 SGB II verhindert (Beschluss des SG Berlin vom 04.04.2014 - S 167 AS 6266/14 ER) . Das Gericht führt aus: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=588
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Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
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