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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Okt 2014 - 10:40

Grundsicherungsträger im Wege der Prozessstandschaft - Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB 2 - Unterbringung in einer stationären Einrichtung - Einrichtungsbegriff - notwendige Beiladung des Leistungsberechtigten

BSG, Urteil vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R


Steht der Untergebrachte aufgrund einer Gesamtverantwortung des Trägers der Einrichtung für dessen tägliche Lebensführung und seiner Integration dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, ist er dem Regelungsbereich des SGB XII zuzuordnen. Besteht keine derart umfassende Verantwortung mit der Folge, dass der Leistungsberechtigte in den Arbeitsmarkt integriert werden kann, ist er - vorbehaltlich einer Leistungsberechtigung nach § 7 Abs 1 SGB II - entsprechend dem mit dem SGB II verfolgten Leitbild einer auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung beruhenden Eingliederung in den Arbeitsmarkt diesem Leistungssystem zuzuordnen.
 
Leitsätze (Autor)
Zur Beurteilung der Frage, ob Jemand in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs 4 S 1 SGB II untergebracht war, ist nicht mehr an den Kriterien festzuhalten, die die Rechtsprechung zu § 7 Abs 4 S 1 SGB II in der ursprünglichen Fassung vom 1.1.2005 zum sog "funktionalen Einrichtungsbegriff" entwickelt hatte.
 
Aufgrund der ab 1.8.2006 geltenden Neufassung des § 7 Abs 4 SGB II, der eine ausdrückliche Rückausnahme für den Fall einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit vorsieht, sind die Kriterien für einen Leistungsausschluss anhand eines im Vergleich zur Vorgängerregelung modifizierten Einrichtungsbegriffes in Zusammenschau mit § 13 SGB XII zu bestimmen. Nach § 7 Abs 4 S 1 SGB II nF ist für das Eingreifen des Leistungsausschlusses nunmehr erforderlich, dass drei Voraussetzungen vorliegen.
 
In einem ersten Schritt ist zu klären, ob es sich um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handelt. Dies ist entsprechend dem Einrichtungsbegriff in § 13 SGB XII bei einer auf Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln anzunehmen, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird und die für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist.
 
In einem zweiten Schritt ist sodann zu klären, ob die Leistungen stationär erbracht werden. Von einer stationären Leistungserbringung ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution "lebt" und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist.
 
Mit dem dritten Prüfschritt berücksichtigt der Senat, dass § 7 Abs 4 S 1 SGB II "die Unterbringung" in der stationären Einrichtung ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhebt. Von einer Unterbringung ist nur auszugehen, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Leistungsberechtigten übernimmt. Mit dieser Auslegung der Neufassung des § 7 Abs 4 SGB II wird ein abgestimmtes Begriffsverständnis der "stationären Einrichtung" im SGB II und im SGB XII herbeigeführt und eine eindeutige Zuweisung zu den jeweiligen Systemen ermöglicht.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&anz=103&pos=18&nr=13573&linked=urt 


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/

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