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Eine Eingliederungsvereinbarung darf auch ohne Verhandlungen durch einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen werden
LSG NRW, Beschluss vom 05.11.015 - L 6 AS 1463/15 B ER
Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt, § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) kann im Bereich des SGB II vom Jobcenter erst erlassen werden, wenn zuvor versucht wurde, eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung abzuschließen; es herrscht der Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber der hoheitlichen Lösung durch einseitigen Verwaltungsakt.
2. Diese Voraussetzung ist - auch unter der Annahme eines Vorrangs der konsensualen Lösung ( BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/13 R ) hier erfüllt, denn der Antragsteller ( AST ) hat durch sein Verhalten im Rahmen der persönlichen Vorsprache und im Abschluss daran den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung konkludent abgelehnt.
3. Bereits durch seine wiederholte Weigerung zu Beratungsgesprächen beim JC zu erscheinen und sein fortdauerndes Vorgehen gegen Meldeaufforderungen macht der AST deutlich, dass er an den Eingliederungsleistungen nicht interessiert ist.
4. Aus den vom AST vorgenommenen Streichungen wird deutlich, dass er damit den Abschluss einer EGV entgegen wirken wollte, denn ein Hilfebedürftiger der hinsichtlich des Abschlusses einer EGV eine einvernehmliche Lösung anstrebt, hätte hierzu um einen weiteren Gesprächstermin gebeten, anstatt das vom JC bereits unterschriebene Schriftstück unter Streichung der für das JC offentsichtlich bedeutender Passagen zurück zusenden.
Anmerkung: ähnlich im Ergebnis: SG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2014 - S 18 AS 3048/14 ER - anhängig beim LSG Baden-Württemberg L 9 AS 3351/14 ER-B; LSG NRW, Beschl. v. 24.03.2014 - L 19 AS 250/14 B ER - Reagiert der Antragsteller mit Streichungen und Anmerkungen wie "illegal" und "inakzeptabel" , ohne dass dies inhaltlich richtig oder auch nur aus seiner Sicht nachvollziehbar ist, so dass der Versuch, mit ihm eine einvernehmliche Regelung zu treffen, vom Jobcenter zu Recht als gescheitert angesehen werden durfte.
In einem solchen Fall ist es dem Verwaltungsträger nicht zumutbar, weitere Versuche zu unternehmen, die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13; weitergehend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER; ersetzender Verwaltungsakt bereits bei drohendem Zeitverlust).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt, § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) kann im Bereich des SGB II vom Jobcenter erst erlassen werden, wenn zuvor versucht wurde, eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung abzuschließen; es herrscht der Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber der hoheitlichen Lösung durch einseitigen Verwaltungsakt.
2. Diese Voraussetzung ist - auch unter der Annahme eines Vorrangs der konsensualen Lösung ( BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/13 R ) hier erfüllt, denn der Antragsteller ( AST ) hat durch sein Verhalten im Rahmen der persönlichen Vorsprache und im Abschluss daran den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung konkludent abgelehnt.
3. Bereits durch seine wiederholte Weigerung zu Beratungsgesprächen beim JC zu erscheinen und sein fortdauerndes Vorgehen gegen Meldeaufforderungen macht der AST deutlich, dass er an den Eingliederungsleistungen nicht interessiert ist.
4. Aus den vom AST vorgenommenen Streichungen wird deutlich, dass er damit den Abschluss einer EGV entgegen wirken wollte, denn ein Hilfebedürftiger der hinsichtlich des Abschlusses einer EGV eine einvernehmliche Lösung anstrebt, hätte hierzu um einen weiteren Gesprächstermin gebeten, anstatt das vom JC bereits unterschriebene Schriftstück unter Streichung der für das JC offentsichtlich bedeutender Passagen zurück zusenden.
Anmerkung: ähnlich im Ergebnis: SG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2014 - S 18 AS 3048/14 ER - anhängig beim LSG Baden-Württemberg L 9 AS 3351/14 ER-B; LSG NRW, Beschl. v. 24.03.2014 - L 19 AS 250/14 B ER - Reagiert der Antragsteller mit Streichungen und Anmerkungen wie "illegal" und "inakzeptabel" , ohne dass dies inhaltlich richtig oder auch nur aus seiner Sicht nachvollziehbar ist, so dass der Versuch, mit ihm eine einvernehmliche Regelung zu treffen, vom Jobcenter zu Recht als gescheitert angesehen werden durfte.
In einem solchen Fall ist es dem Verwaltungsträger nicht zumutbar, weitere Versuche zu unternehmen, die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13; weitergehend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER; ersetzender Verwaltungsakt bereits bei drohendem Zeitverlust).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
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