Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Nach unten

Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.  Empty Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Aug 2014 - 8:59

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2014 - L 19 AS 1088/14 B ER - rechtskräftig


Leitsätze (Autor)
Die Kosten für Xylosolv können eine kostenaufwändige Ernährung bereits dem Grunde nach nicht begründen. Medizinische Produkte gehören nicht zur Ernährung i.S.v. § 21 Abs. 5 SGB II (BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R).

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II, denn das BSG (Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R ) hat ausdrücklich entschieden, dass eine Leistungsgewährung durch den SGB II-Träger ausscheidet, wenn die GKV die Kosten einer medizinisch notwendigen Behandlung trägt. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist mangels einer Einschaltung der Krankenkasse auch nicht ersichtlich, dass Alternativen zur Behandlung der Erkrankung des Klägers mit Xylosolv, die im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V von der GKV erbracht werden, nicht zur Verfügung standen.

Damit gelten die vom 14. Senat (Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R ) aufgestellten Grundsätze. Dieser hat indes ausdrücklich festgehalten: "Die übrigen Kosten für Gesundheitspflege, die unter anderem für die medizinisch notwendige, aber nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte OTC-Präparate unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der GKV-Versicherten auch von Hilfebedürftigen nach dem SGB II selbst zu zahlen sind, sind in der Regelleistung abgebildet und lösen damit grundsätzlich keinen Bedarf nach § 73 SGB XII (jetzt: § 21 Abs. 6 SGB II) aus."
 
Zudem kann der Antragsteller sich nicht auf einen Anordnungsgrund berufen. Den angegebenen Bedarf des Antragstellers unterstellt, würde sich dieser auf 224,50 EUR belaufen. Insoweit ist der Antragsteller auf den Erwerbsfreibetrag von 230,- EUR monatlich zu verweisen. Im Rahmen des Anordnungsgrundes ist nicht entscheidend, welches Einkommen der Antragsgegner materiell rechtlich anrechnen darf, sondern welches Einkommen er tatsächlich hat (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.09.2007 - L 7 B 215/07 AS ER).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171556&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung des Gerichts: Der Senat braucht nach alledem jedenfalls im Eilverfahren nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit sich der Umstand, dass Kosten geltend gemacht werden, die auch einen Gering- oder Durchschnittsverdiener, der nicht SGB II-Leistungsempfänger ist, finanziell auf Dauer überfordern würden, auf die Beurteilung des Anordnungsanspruchs auswirkt.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Aufforderung zur Rentenantragstellung, dem Antrag fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis.
» Rumänische Staatsangehörige begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
» Syrische Staatsangehörige haben Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 36 Abs. 2 SGB II ergebende örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners
» Italienischem Staatsbürger sind im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Existenzsicherung zu gewähren ( §§ 20,22 SGB II).
» Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Aufforderung zur Rentenantragstellung, dem Antrag fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten