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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Aufforderung zur Rentenantragstellung, dem Antrag fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis.
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Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Aufforderung zur Rentenantragstellung, dem Antrag fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2015 - L 7 AS 818/15 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG fehlt, wenn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht erforderlich ist, um Rechte des Antragstellers zu wahren, die Inanspruchnahme des Gerichts mithin überflüssig wäre. Dies ist hier der Fall.
2. Die Nichtstellung eines Rentenantrags hat für die Antragstellerin keine unmittelbaren leistungsrechtlichen Konsequenzen. Der Antragsgegner ist bei Verweigerung einer Rentenantragstellung weder befugt, Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abzulehnen, noch Leistungen wegen fehlender Mitwirkung zu versagen.
3. Allerdings ist die Aufforderung zur Rentenantragstellung Voraussetzung dafür, dass der Leistungsträger berechtigt ist, gem. § 5 Abs. 3 SGB II selbst den Rentenantrag zu stellen. Hieraus resultiert jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage bereits gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung. Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, eine Antragstellung durch den Leistungsträger abzuwarten und ggfs. hiergegen im Wege des Eilverfahrens vorzugehen. In einem gegen die Rentenantragstellung gerichteten Eilverfahren kann - bei Begründetheit - dem Leistungsträger aufgegeben werden, den Rentenantrag zurückzunehmen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179387&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG fehlt, wenn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht erforderlich ist, um Rechte des Antragstellers zu wahren, die Inanspruchnahme des Gerichts mithin überflüssig wäre. Dies ist hier der Fall.
2. Die Nichtstellung eines Rentenantrags hat für die Antragstellerin keine unmittelbaren leistungsrechtlichen Konsequenzen. Der Antragsgegner ist bei Verweigerung einer Rentenantragstellung weder befugt, Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abzulehnen, noch Leistungen wegen fehlender Mitwirkung zu versagen.
3. Allerdings ist die Aufforderung zur Rentenantragstellung Voraussetzung dafür, dass der Leistungsträger berechtigt ist, gem. § 5 Abs. 3 SGB II selbst den Rentenantrag zu stellen. Hieraus resultiert jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage bereits gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung. Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, eine Antragstellung durch den Leistungsträger abzuwarten und ggfs. hiergegen im Wege des Eilverfahrens vorzugehen. In einem gegen die Rentenantragstellung gerichteten Eilverfahren kann - bei Begründetheit - dem Leistungsträger aufgegeben werden, den Rentenantrag zurückzunehmen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179387&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/
Willi S
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