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Temporäre Bedarfsgemeinschaft mit 3 Kindern bedingt erhöhten Wohnraumbedarf - Bildung eines Mittelwerts aus Einpersonen- und Zweipersonenhaushalt - keine Übernahme der Nebenkostenrückstände nach § 22 Abs. 8 SGB II bei unangemessenen Mietzins
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2014 - L 3 AS 1895/14 ER-B
Leitsätze (Autor)
Die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft führt nicht dazu, dass im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung für die zeitweise in der Unterkunft lebenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dauerhaft der volle Raumbedarf zu berücksichtigen ist, da staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit nur ermöglichen, nicht jedoch optimieren sollen.
Durch die Berücksichtigung des hälftigen Platzbedarfs wird das Umgangsrecht, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, ausreichend ermöglicht (der (weitere) Platzbedarf der Kinder (15 m² pro Kind) zur Hälfte, d.h. im Umfang von insg. weiteren 22,5 m² (15m² x 3 Kinder : 2) berücksichtigt wird - Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 04.01.2012 -L 11 AS 635/11 B ER - ).
Die darlehensweise Übernahme der Nebenkostenrückstände bei unangemessenem Mietzins kann , ungeachtet der Frage, ob dem Antragsteller Wohnungslosigkeit i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II droht, nicht beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R ); ein Anordnungsanspruch ist danach auch materiell-rechtlich nicht glaubhaft gemacht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171419&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft führt nicht dazu, dass im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung für die zeitweise in der Unterkunft lebenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dauerhaft der volle Raumbedarf zu berücksichtigen ist, da staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit nur ermöglichen, nicht jedoch optimieren sollen.
Durch die Berücksichtigung des hälftigen Platzbedarfs wird das Umgangsrecht, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, ausreichend ermöglicht (der (weitere) Platzbedarf der Kinder (15 m² pro Kind) zur Hälfte, d.h. im Umfang von insg. weiteren 22,5 m² (15m² x 3 Kinder : 2) berücksichtigt wird - Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 04.01.2012 -L 11 AS 635/11 B ER - ).
Die darlehensweise Übernahme der Nebenkostenrückstände bei unangemessenem Mietzins kann , ungeachtet der Frage, ob dem Antragsteller Wohnungslosigkeit i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II droht, nicht beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R ); ein Anordnungsanspruch ist danach auch materiell-rechtlich nicht glaubhaft gemacht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171419&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
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