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Keine Übernahme von wiederholten Stromschulden, wenn der Hilfebedürftige seinen unangemessenen Stromverbrauch nicht im Auge hatte
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2012, - L 14 AS 2105/12 B ER
Die
im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Übernahme von Schulden hat nicht
den Sinn, den Leistungsberechtigten immer von der Verantwortlichkeit für
sein eigenes Handeln freizustellen.
Wer
sehenden Auges die von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen
nicht oder nur im unzureichenden Maß auch durch einen unangemessenen
Verbrauch, der auch nicht sonst erklärt werden kann, erfüllt, muss die
Folgen tragen.
Dies
umso mehr, wenn ihm bereits früher Mittel für Stromschulden gewährt
worden sind und er sich sein Verhalten von damals nicht vor Augen
geführt hat, sondern wiederum Ursachen setzt, so dass Stromschulden
auflaufen.
"
Sein weiteres Verbrauchsverhalten, das zu der jetzt geltend gemachten
Forderung geführt hat, lässt aber ebenso wie sein Verbrauchsverhalten
bis zur Stromsperrung am 18. Juni 2012 (Verbrauch 1.342 kWh im Zeitraum
vom 14. März 2012 bis 18. Juni 2012) den Schluss zu, dass er nicht
gewillt ist, seinen Stromverbrauch auf eine durchschnittlichen
Jahresverbrauch für einen Ein-Personen-Haushalt (2.050 kWh)
einzurichten."
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a.
Sozialrechtsexperte: Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch
sind in einem einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft zu machen.
S.a.
Sozialrechtsexperte: Hartz IV - Empfänger saß circa eineinhalb Jahre im
Dunkeln - Stromsperre - Jobcenter muss das Licht wieder anknipsen.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120019481&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/keine-ubernahme-von-wiederholten.html
Willi S
Die
im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Übernahme von Schulden hat nicht
den Sinn, den Leistungsberechtigten immer von der Verantwortlichkeit für
sein eigenes Handeln freizustellen.
Wer
sehenden Auges die von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen
nicht oder nur im unzureichenden Maß auch durch einen unangemessenen
Verbrauch, der auch nicht sonst erklärt werden kann, erfüllt, muss die
Folgen tragen.
Dies
umso mehr, wenn ihm bereits früher Mittel für Stromschulden gewährt
worden sind und er sich sein Verhalten von damals nicht vor Augen
geführt hat, sondern wiederum Ursachen setzt, so dass Stromschulden
auflaufen.
"
Sein weiteres Verbrauchsverhalten, das zu der jetzt geltend gemachten
Forderung geführt hat, lässt aber ebenso wie sein Verbrauchsverhalten
bis zur Stromsperrung am 18. Juni 2012 (Verbrauch 1.342 kWh im Zeitraum
vom 14. März 2012 bis 18. Juni 2012) den Schluss zu, dass er nicht
gewillt ist, seinen Stromverbrauch auf eine durchschnittlichen
Jahresverbrauch für einen Ein-Personen-Haushalt (2.050 kWh)
einzurichten."
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a.
Sozialrechtsexperte: Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch
sind in einem einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft zu machen.
S.a.
Sozialrechtsexperte: Hartz IV - Empfänger saß circa eineinhalb Jahre im
Dunkeln - Stromsperre - Jobcenter muss das Licht wieder anknipsen.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120019481&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/keine-ubernahme-von-wiederholten.html
Willi S
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