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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Anordnungsgrund bei dem von den Antragstellern insgesamt begehrten Betrag in Höhe von monatlich 66,00 EUR - der etwa einem Anteil von neun Prozent der für die Antragsteller addierten Regelleistung von 716,00 EUR entspricht.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Kein Anordnungsgrund bei dem von den Antragstellern insgesamt begehrten Betrag in Höhe von monatlich 66,00 EUR - der etwa einem Anteil von neun Prozent der für die Antragsteller addierten Regelleistung von 716,00 EUR entspricht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Kein Anordnungsgrund bei dem von den Antragstellern insgesamt begehrten Betrag in Höhe von monatlich 66,00 EUR - der etwa einem Anteil von neun Prozent der für die Antragsteller addierten Regelleistung von 716,00 EUR entspricht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Kein Anordnungsgrund bei dem von den Antragstellern insgesamt begehrten Betrag in Höhe von monatlich 66,00 EUR - der etwa einem Anteil von neun Prozent der für die Antragsteller addierten Regelleistung von 716,00 EUR entspricht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Kein Anordnungsgrund bei dem von den Antragstellern insgesamt begehrten Betrag in Höhe von monatlich 66,00 EUR - der etwa einem Anteil von neun Prozent der für die Antragsteller addierten Regelleistung von 716,00 EUR entspricht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Kein Anordnungsgrund bei dem von den Antragstellern insgesamt begehrten Betrag in Höhe von monatlich 66,00 EUR - der etwa einem Anteil von neun Prozent der für die Antragsteller addierten Regelleistung von 716,00 EUR entspricht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Kein Anordnungsgrund bei dem von den Antragstellern insgesamt begehrten Betrag in Höhe von monatlich 66,00 EUR - der etwa einem Anteil von neun Prozent der für die Antragsteller addierten Regelleistung von 716,00 EUR entspricht.

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Kein Anordnungsgrund bei dem von den Antragstellern insgesamt begehrten Betrag in Höhe von monatlich 66,00 EUR - der etwa einem Anteil von neun Prozent der für die Antragsteller addierten Regelleistung von 716,00 EUR entspricht.  Empty Kein Anordnungsgrund bei dem von den Antragstellern insgesamt begehrten Betrag in Höhe von monatlich 66,00 EUR - der etwa einem Anteil von neun Prozent der für die Antragsteller addierten Regelleistung von 716,00 EUR entspricht.

Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Jul 2014 - 9:28

Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 23.07.2014 - S 26 AS 1464/14 ER

Leitsätze (Autor)



Grundsätzlich genügen nach wie vor 80 Prozent des Regelbedarfes, um den gegenwärtigen Bedarf zu befriedigen und eine Notlage abzuwenden (für einen Abschlag von bis zu sogar 30 Prozent: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Februar 2006, – L 14 B 1157/05 AS ER; für einen Abschlag von 20 Prozent: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007, - L 7 SO 5672/06 ER-B; vgl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – L 29 B 1844/08 AS ER).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171306&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1692/

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