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Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes schlüssiges Konzept - Datenbestand des Jobcenters als Grundlage eines schlüssigen Konzepts - keine Nachbesserung des Konzepts durch Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes - Anwendung
der Wohngeldtabelle
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2014 - L 3 AS 44/10 ZVW
Leitsätze (Juris)
1. Ein allgemeiner Erfahrungssatz mit dem Inhalt, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine repräsentative Auswahl aller Mieter bilden, da sie Wohnungen aller Standards in einer der Gesamtheit der Mieter annähernd entsprechenden Verteilung bewohnen, existiert nicht.
2. Der Datenbestand eines Jobcenter ist regelmäßig keine hinreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Miete, da die Daten der ALG II-Leistungsberechtigten kein Abbild des Gesamtwohnungsmarktes des relevanten Vergleichsraums wiedergeben. Hat ein Leistungsträger sein Konzept fehlerhaft auf seinen eigenen Datenbestand gestützt, stellt eine Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes auf den Gesamtwohnungsmarkt keine Nachbesserung, sondern die Erstellung eines neuen Konzepts dar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171148&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Siehe dazu : Küttner Rechtsanwälte - Urteil des LSG zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II in Zweibrücken: http://kanzlei-kuettner.de/index.php/urteil-des-lsg-zu-den-kosten-der-unterkunft-nach-dem-sgb-ii-in-zweibrucken/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2014 - L 3 AS 44/10 ZVW
Leitsätze (Juris)
1. Ein allgemeiner Erfahrungssatz mit dem Inhalt, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine repräsentative Auswahl aller Mieter bilden, da sie Wohnungen aller Standards in einer der Gesamtheit der Mieter annähernd entsprechenden Verteilung bewohnen, existiert nicht.
2. Der Datenbestand eines Jobcenter ist regelmäßig keine hinreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Miete, da die Daten der ALG II-Leistungsberechtigten kein Abbild des Gesamtwohnungsmarktes des relevanten Vergleichsraums wiedergeben. Hat ein Leistungsträger sein Konzept fehlerhaft auf seinen eigenen Datenbestand gestützt, stellt eine Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes auf den Gesamtwohnungsmarkt keine Nachbesserung, sondern die Erstellung eines neuen Konzepts dar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171148&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Siehe dazu : Küttner Rechtsanwälte - Urteil des LSG zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II in Zweibrücken: http://kanzlei-kuettner.de/index.php/urteil-des-lsg-zu-den-kosten-der-unterkunft-nach-dem-sgb-ii-in-zweibrucken/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
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