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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft; Anforderung an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten; Mietspiegel als Ausgangsbasis eines schlüssigen Konzepts
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Ermittlung des qm-Preises durch das Jobcenter beruht auf einem schlüssigen Konzept iS der Rechtsprechung des BSG.
2. Das JC kann sich auf ein schlüssiges Konzept allerdings nur zur Bildung der Nettokaltmiete (ohne kalte Betriebskosten) stützen. Nur hierzu enthält der Mietspiegel Aussagen. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BSG aber die Bruttokaltmiete (vergl. zusammenfassend BSG, Beschluss vom 02.04.2014 - B 4 AS 17/14 B mwN auch auf die Entwicklung der Rechtsprechung sowie BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R).
3. Da Feststellungen des JC zur angemessenen Höhe der Betriebskosten fehlen, ist auf den räumlich maßgeblichen Betriebskostenspiegel (ohne die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung) für den entscheidungserheblichen Zeitraum abzustellen. Dies ist der Betriebskostenspiegel Nordrhein-Westfalen 2010, der auf einer Datenerhebung 2009 beruht. Der danach maßgebliche Wert liegt bei 1,94 EUR/qm (Urteil des Senats vom 28.11.2013 - L 7 AS 1121/13).
4. Hieraus ergibt sich zusammengefasst folgender zustehender Bruttokaltmieten-Höchstbetrag: 4,85 (Grundmiete) + 1,94 = 6,79.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181797
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Ermittlung des qm-Preises durch das Jobcenter beruht auf einem schlüssigen Konzept iS der Rechtsprechung des BSG.
2. Das JC kann sich auf ein schlüssiges Konzept allerdings nur zur Bildung der Nettokaltmiete (ohne kalte Betriebskosten) stützen. Nur hierzu enthält der Mietspiegel Aussagen. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BSG aber die Bruttokaltmiete (vergl. zusammenfassend BSG, Beschluss vom 02.04.2014 - B 4 AS 17/14 B mwN auch auf die Entwicklung der Rechtsprechung sowie BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R).
3. Da Feststellungen des JC zur angemessenen Höhe der Betriebskosten fehlen, ist auf den räumlich maßgeblichen Betriebskostenspiegel (ohne die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung) für den entscheidungserheblichen Zeitraum abzustellen. Dies ist der Betriebskostenspiegel Nordrhein-Westfalen 2010, der auf einer Datenerhebung 2009 beruht. Der danach maßgebliche Wert liegt bei 1,94 EUR/qm (Urteil des Senats vom 28.11.2013 - L 7 AS 1121/13).
4. Hieraus ergibt sich zusammengefasst folgender zustehender Bruttokaltmieten-Höchstbetrag: 4,85 (Grundmiete) + 1,94 = 6,79.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181797
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
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