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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Keine Zulassung der Berufung, wenn streitgegenständlich allein eine reine Anfechtungsklage gegen den Minderungsbescheid ist, auch wenn es an der entsprechenden Aufhebung der zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide fehlt.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.06.2014 - L 11 AS 322/14 NZB
Leitsatz (Juris)
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170991&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung des Gerichts: Die hierauf gestützte allgemeine Leistungsklage ist in einem gesonderten erstinstanzlichen Verfahren zu klären bzw. hätte durch evtl. zulässige Klageerweiterung dort geklärt werden können. Bislang ist sie jedoch von der Klägerin nicht erhoben worden (vgl. hierzu: Urteile des Senats vom 21.04.2014 - L 11 AS 410/13 und L 11 AS 512/13). Somit ist die grundsätzliche Frage, ob es neben dem Minderungsbescheid eines weiteren (Teil-) Aufhebungsbescheides bedarf im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
Leitsatz (Juris)
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170991&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung des Gerichts: Die hierauf gestützte allgemeine Leistungsklage ist in einem gesonderten erstinstanzlichen Verfahren zu klären bzw. hätte durch evtl. zulässige Klageerweiterung dort geklärt werden können. Bislang ist sie jedoch von der Klägerin nicht erhoben worden (vgl. hierzu: Urteile des Senats vom 21.04.2014 - L 11 AS 410/13 und L 11 AS 512/13). Somit ist die grundsätzliche Frage, ob es neben dem Minderungsbescheid eines weiteren (Teil-) Aufhebungsbescheides bedarf im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
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