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Zur Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Bewilligung der für die Anschaffung einer Sehbrille erforderlichen Mittel als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII), wenn nur über dieses notwendige Hilfsmittel der
umfassende Zugang dieses schwerbehinderten Menschen zur Gesellschaft ermöglicht und eine uneingeschränkte Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben gesichert wird.
Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 20. Januar 2014 (Az.: S 22 SO 99/13):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Anmerkung: vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2010 – L 23 SO 257/07 – Rdn. 41. ( wenn die Brille als Hilfe gegen die Auswirkungen der Behinderung im Alltag eine uneingeschränkte Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben sichert und hierdurch erst den umfassenden Zugang zur Gesellschaft ermöglicht).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/
Willi S
Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 20. Januar 2014 (Az.: S 22 SO 99/13):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Anmerkung: vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2010 – L 23 SO 257/07 – Rdn. 41. ( wenn die Brille als Hilfe gegen die Auswirkungen der Behinderung im Alltag eine uneingeschränkte Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben sichert und hierdurch erst den umfassenden Zugang zur Gesellschaft ermöglicht).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/
Willi S
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