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Der Besitz eines internetfähigen PC/Laptops nebst notwendigem Zubehör und Serviceleistungen (Kosten: EUR 600,-) ist für Schüler der achten Klasse einer weiterführenden Schule unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Ohne dieses Hilfsmittel ist
die Befolgung organisatorischer Vorgaben der Schule zu großen Teilen heute gar nicht mehr möglich.
Sozialgericht Gotha, Urteil vom 17. August 2018 (Az.: S 26 AS 3971/17):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Es handelt sich hier auch um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Der Computer/Laptop wird zwar nur einmal bezahlt, er erfüllt jedoch einen laufenden Bedarf, nämlich sachgerecht in ordnungsgemäßer Weise eine Schule besuchen zu können, ohne als Schüler im Unterricht „abgehängt“ zu sein. Ein Vorgang, der über mehrere Jahre andauert.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
Sozialgericht Gotha, Urteil vom 17. August 2018 (Az.: S 26 AS 3971/17):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Es handelt sich hier auch um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Der Computer/Laptop wird zwar nur einmal bezahlt, er erfüllt jedoch einen laufenden Bedarf, nämlich sachgerecht in ordnungsgemäßer Weise eine Schule besuchen zu können, ohne als Schüler im Unterricht „abgehängt“ zu sein. Ein Vorgang, der über mehrere Jahre andauert.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
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