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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.

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Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.  Empty Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Mai 2015 - 21:05

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2015 - L 2 AS 300/15 B ER und L 2 AS 301/15 B - rechtskräftig



Leitsatz ( Autor )


Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für einen Unionsbürger bei fehlender Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt ( LSG NRW, Beschl. vom 29.04.2015 zum Az. L 2 AS 2388/14 B ER ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177695&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso im Ergebnis für polnische Staatsangehörige: LSG NRW, Beschl. v. 08.05.2015 - L 2 AS 270/15 B ER und L 2 AS 271/15 B
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/

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