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Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - hilfebedürftiges volljähriges Kind in der Mietwohnung bzw im Haushalt der Eltern - Nichtbestehen einer Einsatzgemeinschaft - fehlende rechtliche Verpflichtung zur
Zahlung von Unterkunftskosten durch Mietvertrag oder Untermietvertrag - faktische Beteiligung an den Unterkunftskosten
BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII müssen vom Sozialhilfeträger nicht nur dann erbracht werden, wenn ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag (Mietvertrag oder Untermietvertrag) vorliegt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im normativen Sinn gehören auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesem faktisch (mit-)getragen werden (vgl dazu zum SGB II: BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R zu Kosten bei Nutzung einer von den Eltern angemieteten Wohnung und BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R zu Kosten bei Nutzung eines Hausgrundstücks).
2. Insoweit genügt, dass sich die betroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig sind, ohne dass daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen muss. Dabei obliegt es allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung besteht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14150&linked=urt
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII müssen vom Sozialhilfeträger nicht nur dann erbracht werden, wenn ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag (Mietvertrag oder Untermietvertrag) vorliegt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im normativen Sinn gehören auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesem faktisch (mit-)getragen werden (vgl dazu zum SGB II: BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R zu Kosten bei Nutzung einer von den Eltern angemieteten Wohnung und BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R zu Kosten bei Nutzung eines Hausgrundstücks).
2. Insoweit genügt, dass sich die betroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig sind, ohne dass daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen muss. Dabei obliegt es allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung besteht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14150&linked=urt
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
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