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Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes, wenn dieser nur für vier Monate gelten soll - Bewerbungskosten
SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 09.05.2014 – S 28 AS 1366/13
Leitsätze(Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt erweist sich als rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Geltungsdauer von nur knapp vier Monaten angeordnet hat, ohne hierbei das erforderliche Ermessen auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 -B 14 AS 195/11 R ).
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt nicht schon aus der Kostenerstattungsbestimmung für die zu erbringenden Unterstützungsleistungen( Bewerbungskosten). Das LSG – Niedersachsen-Bremen hat in Eilverfahren wiederholt entschieden, dass die Eingliederungsvereinbarung oder ein Ersetzungsbescheid bei verbindlich vereinbarten oder festgelegten schriftlichen Bewerbungen auch Bestimmungen über die zu erbringenden Leistungen für entstehende Bewerbungskosten enthalten muss, welche über die bereits vorhandene gesetzliche Regelung hinausgehen und die Leistungen individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festlegen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER -, vom 01.08.2012 – L 15 AS 235/12 B ER – und vom 21.03.2013 – L 15 AS 307/12 B ER -).
Diesen Anforderungen entspricht aber die vorliegend getroffene Kostenübernahmeregelung. Denn das JC hat nicht lediglich allgemein die Übernahme notwendiger Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Aussicht gestellt, sondern weitergehend geregelt, welche Aufwendungen dabei dem Grunde nach als erstattungsfähig gelten sollen. Mit der ausdrücklichen Benennung der Portokosten für Großbriefe und der Aufwendungen für Schreibpapier, Briefumschläge, Bewerbungsmappen und Bewerbungsfotos hat er alle wesentlichen Kosten schriftlicher Bewerbungen eingeschlossen. Dass er hierbei mit Ausnahme der feststehenden Kosten für den Versand von Großbriefen in Höhe von 1,45 EUR von der Mitteilung fester Obergrenzen abgesehen hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.05.2014 – L 15 AS 144/14 B ER).
Quelle: Sozietät Beier & Beier, Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen , hier zum Volltext: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2713
Anmerkung: Gleicher Auffassung: SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER (unveröffentlicht); SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER (unveröffentlicht) und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B - Es ist nicht zu bejahen, dass ein Jobcenter die Geltungsdauer eines Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ohne Bindung an die Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II nach freiem Ermessen festlegt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
Leitsätze(Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt erweist sich als rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Geltungsdauer von nur knapp vier Monaten angeordnet hat, ohne hierbei das erforderliche Ermessen auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 -B 14 AS 195/11 R ).
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt nicht schon aus der Kostenerstattungsbestimmung für die zu erbringenden Unterstützungsleistungen( Bewerbungskosten). Das LSG – Niedersachsen-Bremen hat in Eilverfahren wiederholt entschieden, dass die Eingliederungsvereinbarung oder ein Ersetzungsbescheid bei verbindlich vereinbarten oder festgelegten schriftlichen Bewerbungen auch Bestimmungen über die zu erbringenden Leistungen für entstehende Bewerbungskosten enthalten muss, welche über die bereits vorhandene gesetzliche Regelung hinausgehen und die Leistungen individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festlegen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER -, vom 01.08.2012 – L 15 AS 235/12 B ER – und vom 21.03.2013 – L 15 AS 307/12 B ER -).
Diesen Anforderungen entspricht aber die vorliegend getroffene Kostenübernahmeregelung. Denn das JC hat nicht lediglich allgemein die Übernahme notwendiger Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Aussicht gestellt, sondern weitergehend geregelt, welche Aufwendungen dabei dem Grunde nach als erstattungsfähig gelten sollen. Mit der ausdrücklichen Benennung der Portokosten für Großbriefe und der Aufwendungen für Schreibpapier, Briefumschläge, Bewerbungsmappen und Bewerbungsfotos hat er alle wesentlichen Kosten schriftlicher Bewerbungen eingeschlossen. Dass er hierbei mit Ausnahme der feststehenden Kosten für den Versand von Großbriefen in Höhe von 1,45 EUR von der Mitteilung fester Obergrenzen abgesehen hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.05.2014 – L 15 AS 144/14 B ER).
Quelle: Sozietät Beier & Beier, Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen , hier zum Volltext: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2713
Anmerkung: Gleicher Auffassung: SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER (unveröffentlicht); SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER (unveröffentlicht) und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B - Es ist nicht zu bejahen, dass ein Jobcenter die Geltungsdauer eines Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ohne Bindung an die Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II nach freiem Ermessen festlegt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
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