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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Rechtmäßigkeit eines vom Jobcenter auf § 66 SGB I (Folgen fehlender Mitwirkung) gestützten Ablehnungsbescheids gestützten Ablehnungsbescheids richtet sich einzig danach, ob die in dieser Bestimmung erwähnten Tatbestandsmerkmale der mangelnden
Mitwirkung gegeben sind, und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der im Einzelnen nachgesuchten Leistung vorliegen.
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. April 2015 (Az.: S 12 AS 194/15):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Die Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I steht im vom Jobcenter pflichtgemäß auszuübenden Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).
3. Die Ermessenserwägungen sind amtlicherseits den betroffenen Personen innerhalb des Ablehnungsbescheids im Einzelnen darzulegen.
4. Eine Vermengung von Tatbestandsvoraussetzungen mit Rechtsfolgen ist hier unzulässig. Es reicht nicht aus, wenn ein Jobcenter zur Begründung lediglich eine Wiederholung des Tatsachenvortrags und keine Bewertung der entscheidungsmaßgeblichen Punkte unter Berücksichtigung auch der Belange des Antragstellers tätigt.
5. Eine Entscheidung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I darf auch dann nicht ergehen, wenn der Sozialleistungsempfänger die vom Leistungsberechtigten getätigten Angaben für unwahr hält.
6. In diesem Fall ist das Vorbringen des Antragstellers unter Berücksichtigung des § 20 SGB X zu würdigen und der eingereichte Leistungsantrag ggf. abzulehnen. Dies setzt aber grundsätzlich Entscheidungsreife in der Sache selbst voraus.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. April 2015 (Az.: S 12 AS 194/15):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Die Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I steht im vom Jobcenter pflichtgemäß auszuübenden Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).
3. Die Ermessenserwägungen sind amtlicherseits den betroffenen Personen innerhalb des Ablehnungsbescheids im Einzelnen darzulegen.
4. Eine Vermengung von Tatbestandsvoraussetzungen mit Rechtsfolgen ist hier unzulässig. Es reicht nicht aus, wenn ein Jobcenter zur Begründung lediglich eine Wiederholung des Tatsachenvortrags und keine Bewertung der entscheidungsmaßgeblichen Punkte unter Berücksichtigung auch der Belange des Antragstellers tätigt.
5. Eine Entscheidung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I darf auch dann nicht ergehen, wenn der Sozialleistungsempfänger die vom Leistungsberechtigten getätigten Angaben für unwahr hält.
6. In diesem Fall ist das Vorbringen des Antragstellers unter Berücksichtigung des § 20 SGB X zu würdigen und der eingereichte Leistungsantrag ggf. abzulehnen. Dies setzt aber grundsätzlich Entscheidungsreife in der Sache selbst voraus.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
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» Die Nichtbefolgung der vom SGB II-Träger geäußerten Aufforderung zur Rentenantragstellung bei einer 63jährigen Leistungsbezieherin löst nicht die Folgen einer mangelnden Mitwirkung nach § 66 SGB I aus.
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