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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Jun 2015 - 17:15

Mitwirkung gegeben sind, und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der im Einzelnen nachgesuchten Leistung vorliegen.

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. April 2015 (Az.: S 12 AS 194/15):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



2. Die Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I steht im vom Jobcenter pflichtgemäß auszuübenden Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).

3. Die Ermessenserwägungen sind amtlicherseits den betroffenen Personen innerhalb des Ablehnungsbescheids im Einzelnen darzulegen.

4. Eine Vermengung von Tatbestandsvoraussetzungen mit Rechtsfolgen ist hier unzulässig. Es reicht nicht aus, wenn ein Jobcenter zur Begründung lediglich eine Wiederholung des Tatsachenvortrags und keine Bewertung der entscheidungsmaßgeblichen Punkte unter Berücksichtigung auch der Belange des Antragstellers tätigt.

5. Eine Entscheidung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I darf auch dann nicht ergehen, wenn der Sozialleistungsempfänger die vom Leistungsberechtigten getätigten Angaben für unwahr hält.

6. In diesem Fall ist das Vorbringen des Antragstellers unter Berücksichtigung des § 20 SGB X zu würdigen und der eingereichte Leistungsantrag ggf. abzulehnen. Dies setzt aber grundsätzlich Entscheidungsreife in der Sache selbst voraus.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/

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