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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 28 Mai 2014 - 11:26

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26.03.2014 - S 205 AS 11970/13 - rechtskräftig - Die Berufung wird zugelassen.



Leitsätze (Autor)
Die pauschale Abgeltung des Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung greift nach § 21 Absatz 7 Satz 2 SGB II nur, wenn im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht. Dieser Bedarf kann höher oder geringer sein, maßgeblich sind jeweils die konkret anfallenden und messbaren Kosten.
 
Die Anerkennung eines von den für dezentrale Warmwassererzeugung gesetzlich normierten Pauschalen abweichenden höheren Bedarfs setzt eine konkrete Feststellung des Mehrbedarfs durch gesonderte Erfassung voraus.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169800&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. dazu auch Sächsisches LSG, B. v. 11.09.2013 – L 7 AS 1574/12 NZB; SG Berlin, Urt. v. 27.01.2014 - S 206 AS 20884/11, unveröffentlicht - Zur Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzung ein von den Pauschalen abweichender Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung im Sinne des § 21 Abs. 7 S. 2, 2. Halbsatz 1. Alt. SGB II besteht.
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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