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Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - vorherige Zusicherung für neue Unterkunft - fehlender Anordnungsgrund
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2015 - L 19 AS 2347/14 B ER / L 19 AS 2348/14 B - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Mit der anderweitigen Vermietung dieser Wohnung ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller entfallen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die weitere Rechtsverfolgung einem Antragsteller keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R). Eine Zusicherung zu den Unterkunftskosten für eine konkrete Wohnung, die die Antragsteller wegen anderweitiger Vermietung nicht mehr beziehen können, bringt für die Antragsteller keinerlei Vorteil mehr.
2. Die Voraussetzungen für eine Elementenfeststellungsklage, wenn eine solche Klage für möglich gehalten wird, liegen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Fall der Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs i.S.v. § 22 Abs. 4 SGB II nicht vor (vgl. zur Vorgängerregelung des § 22 Abs. 2 SGB II a.F. BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R - und vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R; LSG NRW Beschluss vom 06.10.2014 - L 19 AS 1098/14; siehe auch BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R).
3. Ein Anspruch eines Leistungsempfängers auf isolierte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs ohne Prüfung der Angemessenheit der künftigen Wohnung sieht das Gesetz nicht vor. Eine vorzeitige und unabhängig von den Aufwendungen für die neue Unterkunft erfolgende Bindung des Grundsicherungsträgers allein bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" i.S. des § 22 Abs. 4 SGB II soll nicht möglich sein (BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177094&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1823/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Mit der anderweitigen Vermietung dieser Wohnung ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller entfallen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die weitere Rechtsverfolgung einem Antragsteller keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R). Eine Zusicherung zu den Unterkunftskosten für eine konkrete Wohnung, die die Antragsteller wegen anderweitiger Vermietung nicht mehr beziehen können, bringt für die Antragsteller keinerlei Vorteil mehr.
2. Die Voraussetzungen für eine Elementenfeststellungsklage, wenn eine solche Klage für möglich gehalten wird, liegen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Fall der Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs i.S.v. § 22 Abs. 4 SGB II nicht vor (vgl. zur Vorgängerregelung des § 22 Abs. 2 SGB II a.F. BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R - und vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R; LSG NRW Beschluss vom 06.10.2014 - L 19 AS 1098/14; siehe auch BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R).
3. Ein Anspruch eines Leistungsempfängers auf isolierte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs ohne Prüfung der Angemessenheit der künftigen Wohnung sieht das Gesetz nicht vor. Eine vorzeitige und unabhängig von den Aufwendungen für die neue Unterkunft erfolgende Bindung des Grundsicherungsträgers allein bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" i.S. des § 22 Abs. 4 SGB II soll nicht möglich sein (BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177094&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1823/
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