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Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zusicherung zur umzugsbedingten Übernahme von Unterkunftskosten für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - keine Kürzung der
Regelleistung - Zusicherungserfordernis - Zumutbarkeit - schwerwiegender sozialer Grund - Indiz - gestörtes Mutter Kind Verhältnis
SG Hannover, Beschluss v. 07.06.2018 - S 43 AS 1317/18 ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
Jugendamt muss Umzug unter 25 jähriger nicht befürworten, ist aber Indiz bei Zusicherung durch das JobCenter ( hier bejahend wegen gestörtem Mutter Kind Verhältnis ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 86b Abs 2 Satz 2 SGG führt die Verpflichtung eines SGB II Leistungsträgers zur Erteilung einer Zusicherung nach Maßgabe des § 22 Abs 5 SGB II (Zusicherung zur umzugsbedingten Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für leistungsberechtigte Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Liegen insoweit aber die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor, kann es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sein, den Leistungsträger vorläufig zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft des Leistungsberechtigten zu verpflichten ( LSG Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2017 - L 11 AS 983/16 B ER ).
2. Der junge Leistungsberechtigte kann i. S. d. Satzes 2 Nr. 1 zumindestens dann aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden, wenn die Eltern Kind Beziehung tiefgreifend gestört ist ( vgl. LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss v. 16.06.2010 - L 5 AS 383/09 B ER ).
3. Gerade wegen der Entwicklung Jugendlicher und dem SGB II, Eigenverantwortung zu fördern, dürfen die Anforderungen an den Schweregrad hierbei nicht überzogen werden.
4. Die Einschaltung des Jugendamtes ist nicht Voraussetzung aber Indiz dafür, dass der notwendige Schweregrad erreicht ist ( vgl. Sächsisches LSG, Beschluss v. v. 21. 01.2008 - L 2 B 621/07 AS-ER).
Volltextbereitstellung durch Mark Schäfer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Adolf-Schweer-Str. 2, 31655 Stadthagen
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
Willi S
SG Hannover, Beschluss v. 07.06.2018 - S 43 AS 1317/18 ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
Jugendamt muss Umzug unter 25 jähriger nicht befürworten, ist aber Indiz bei Zusicherung durch das JobCenter ( hier bejahend wegen gestörtem Mutter Kind Verhältnis ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 86b Abs 2 Satz 2 SGG führt die Verpflichtung eines SGB II Leistungsträgers zur Erteilung einer Zusicherung nach Maßgabe des § 22 Abs 5 SGB II (Zusicherung zur umzugsbedingten Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für leistungsberechtigte Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Liegen insoweit aber die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor, kann es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sein, den Leistungsträger vorläufig zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft des Leistungsberechtigten zu verpflichten ( LSG Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2017 - L 11 AS 983/16 B ER ).
2. Der junge Leistungsberechtigte kann i. S. d. Satzes 2 Nr. 1 zumindestens dann aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden, wenn die Eltern Kind Beziehung tiefgreifend gestört ist ( vgl. LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss v. 16.06.2010 - L 5 AS 383/09 B ER ).
3. Gerade wegen der Entwicklung Jugendlicher und dem SGB II, Eigenverantwortung zu fördern, dürfen die Anforderungen an den Schweregrad hierbei nicht überzogen werden.
4. Die Einschaltung des Jugendamtes ist nicht Voraussetzung aber Indiz dafür, dass der notwendige Schweregrad erreicht ist ( vgl. Sächsisches LSG, Beschluss v. v. 21. 01.2008 - L 2 B 621/07 AS-ER).
Volltextbereitstellung durch Mark Schäfer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Adolf-Schweer-Str. 2, 31655 Stadthagen
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
Willi S
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