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Slowakischer Staatsangehöriger hat Anspruch ALG II.
Leitsätze (Autor)
Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auf den Antragsteller möglicherweise schon wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 unanwendbar.
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne des Art. 70 VO (EG) 883/2004 (BSG, Beschluss vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II eine Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für wirtschaftlich aktive Unionsbürger weder in zeitlicher Hinsicht noch bezüglich der Verbindung zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt noch eine Prüfung der Belastungen für das Sozialsystems vorsieht, obwohl der EuGH selbst bei wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern einen Ausschluss von Sozialleistungen ohne Einzelfallprüfung und ohne Prüfung der Belastungen für das Sozialhilfesystem für nicht europarechtskonform erachtet (ebenso: Hessisches LSG, Beschluss vom 30.09.2013 – L 6 AS 433/13 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.11.2013 – L 7 AS 753/13 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169171&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: LSG NRW, Beschluss vom 06.05.2013 - L 6 AS 1080/13 B und Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.03.2013 - L 6 AS 29/13 B - Slowakische Staatsangehörige hat Anspruch auf Regelleistung nach dem SGB II im Rahmen der Folgenabwägung.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1625/
Willi S
Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auf den Antragsteller möglicherweise schon wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 unanwendbar.
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne des Art. 70 VO (EG) 883/2004 (BSG, Beschluss vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II eine Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für wirtschaftlich aktive Unionsbürger weder in zeitlicher Hinsicht noch bezüglich der Verbindung zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt noch eine Prüfung der Belastungen für das Sozialsystems vorsieht, obwohl der EuGH selbst bei wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern einen Ausschluss von Sozialleistungen ohne Einzelfallprüfung und ohne Prüfung der Belastungen für das Sozialhilfesystem für nicht europarechtskonform erachtet (ebenso: Hessisches LSG, Beschluss vom 30.09.2013 – L 6 AS 433/13 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.11.2013 – L 7 AS 753/13 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169171&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: LSG NRW, Beschluss vom 06.05.2013 - L 6 AS 1080/13 B und Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.03.2013 - L 6 AS 29/13 B - Slowakische Staatsangehörige hat Anspruch auf Regelleistung nach dem SGB II im Rahmen der Folgenabwägung.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1625/
Willi S
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