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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II - Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II für das monatliche Schulgeld - § 27 Abs. 4 SGB II - Darlehen der Eltern  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II - Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II für das monatliche Schulgeld - § 27 Abs. 4 SGB II - Darlehen der Eltern  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II - Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II für das monatliche Schulgeld - § 27 Abs. 4 SGB II - Darlehen der Eltern  Empty Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II - Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II für das monatliche Schulgeld - § 27 Abs. 4 SGB II - Darlehen der Eltern

Beitrag von Willi Schartema Mo 17 März 2014 - 12:42

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2014 - L 4 AS 638/12 B - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Auszubildende hat kein Anspruch auf Übernahme des monatlichen Schulgeldes als Mehrbedarf im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II.

Eine Härtefallregelung im Ausbildungsbereich kann nur für ausgesprochene Ausnahmefälle anerkannt werden. Beispielsweise kann dies für Fälle gelten, in denen der Ausbildungsabschluss nach längerer Ausbildung wegen einer unvorhersehbaren Notlage sonst konkret gefährdet wäre. So liegt der Fall der Auszubildenden (AZB) jedoch nicht. Auch die Unabweisbarkeit des Mehrbedarfs Bedarfs ist zu verneinen, denn die AZB hätte ihre Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" auch an der Berufsschule in D.-R. kostenfrei absolvieren können.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167724&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2259

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