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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zuschuss für den Umzug in die Türkei - Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II - Vertragsstaaten des EWR

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Beitrag von Willi Schartema Mi 12 März 2014 - 8:45

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 - L 7 AS 245/14 B ER - rechtskräftig

Leitsätze ( Autor)
Antragsteller hat kein Anspruch auf Umzugskosten für einen Umzug in die Türkei.

Ein Anordnungsanspruch für einen Anspruch nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 2 SGB III ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 6 SGB II, da dessen Anwendungsbereich auf Umzüge innerhalb der BRD begrenzt ist (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 30.06.2010 - L 19 AS 1006/10 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167786&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258

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