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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine zeitliche Grenze für Nachhilfe – Antragstellung der Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II - Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung

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Keine zeitliche Grenze für Nachhilfe – Antragstellung der Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II - Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung  Empty Keine zeitliche Grenze für Nachhilfe – Antragstellung der Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II - Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung

Beitrag von Willi Schartema Mo 24 Feb 2014 - 15:28

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.12.2013 - S 19 AS 1036/12

Leitsätze ( Autor)
Keine zeitliche Grenze für Nachhilfe. Leistungen für Bildung und Teilhabe in Gestalt der Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt.


Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II gesondert zu beantragen. Dahinstehen kann, ob § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden sollen, auch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen Anwendung findet und ob diese kongruent zu dem Bewilligungsabschnitt der Regelleistungen und Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II erbracht und beantragt werden müssen (vgl. SG Braunschweig, Urt. v. 08.08.2013 – S 17 AS 4125/12).

Erforderlich für die Versetzung ist ein im Durchschnitt ausreichendes Leistungsniveau, womit auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus ein wesentliches Lernziel darstellt (LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 28.02.2012 – L 7 AS 43/12 B ER ). Hierfür war der Nachhilfeunterricht in Mathematik geeignet und erforderlich. Geeignetheit und Erforderlichkeit sind bezogen auf das jeweilige Lernziel anhand einer auf das Schuljahresende bezogenen prognostischen Einschätzung zu bestimmen (BT-Drs. 17/3404 S. 105).

Zum Erreichen des Lernziels eines ausreichenden Leistungsniveaus kann auch eine Lernförderung erforderlich sein, um ausreichende Leistungen beizubehalten und nicht allein eine Lernförderung zur Verbesserung mangelhafter oder ungenügender zu ausreichenden Leistungen (SG Braunschweig, Urt. v. 08.08.2013 – S 17 AS 4125/12).

Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (BSG, Urt. v. 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R; Urt. v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167409&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254

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