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Kosten nach Erfolgsquote - Keine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens nach § 63 SGB X
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 25.02.2015 - L 4 AS 405/14 - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
1. Es bedarf zur Ermittlung der Kostenquote nicht nur der Feststellung, dass z. T. obsiegt wurde, sondern dieser Betrag muss in ein Verhältnis zu dem gesamten Begehren gesetzt werden können.
2. Kann das gesamte Widerspruchsbegehren nicht ermittelt werden, lässt sich auch keine den Kostenerstattungsanspruch begründende Obsiegensquote im Sinne des Vollbeweises ermitteln. Dies geht nach den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der Antragstellerin.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176549&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
Leitsatz (Autor)
1. Es bedarf zur Ermittlung der Kostenquote nicht nur der Feststellung, dass z. T. obsiegt wurde, sondern dieser Betrag muss in ein Verhältnis zu dem gesamten Begehren gesetzt werden können.
2. Kann das gesamte Widerspruchsbegehren nicht ermittelt werden, lässt sich auch keine den Kostenerstattungsanspruch begründende Obsiegensquote im Sinne des Vollbeweises ermitteln. Dies geht nach den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der Antragstellerin.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176549&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
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