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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Die Höhe der Verfahrensgebühr ist bei einer Untätigkeitsklage im Regelfall in Höhe der halben Mittelgebühr angemessen vergütet.
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Die Höhe der Verfahrensgebühr ist bei einer Untätigkeitsklage im Regelfall in Höhe der halben Mittelgebühr angemessen vergütet.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.01.2014 - L 2 AS 250/13 B - rechtskräftig
Leitsätze ( Juris)
Eine (fiktive) Terminsgebühr nach der RVG-VV Nr. 3106 entsteht im Falle einer Untätigkeitsklage nur dann, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166882&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
Leitsätze ( Juris)
Eine (fiktive) Terminsgebühr nach der RVG-VV Nr. 3106 entsteht im Falle einer Untätigkeitsklage nur dann, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166882&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
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