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Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach § 37 SGB II ist grundsätzlich an keine Form gebunden - Der Antrag kann daher auch mündlich, fernmündlich und auch per E-Mail gestellt werden, eine eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB)
ist nicht erforderlich.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.09.2017 - L 19 AS 360/17
[b]Wenn ein Grundsicherungsträger den Zugang von Anträgen nach § 37 SGB II auf Übermittlungswegen eröffnet, die nicht an Dienstzeiten gebunden sind, wie z.B. über Telefax oder E-Mail, ist der Zugang daher bereits bewirkt, wenn die Erklärung in seinen Machtbereich gelangt.
Auch ein am Monatsletzten in den späten Abendstunden wirksam gestellter Antrag auf ALG II per Mail außerhalb der Dienstzeit des Jobcenters wirkt nach § 37 Abs. 2. S, 2 SGB II auf den Monatsersten zurück.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Für das Bewirken des Zugangs eines Antrages nach § 37 SGB II genügt, dass die Erklärung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beanspruchen, in seinen Machtbereich gelangt. Für den Zeitpunkt des Zugangs ist nicht entscheidend, wann seine Bediensteten nach den normalen Umständen - im Rahmen ihrer Dienstzeit - die Möglichkeit haben, von dem Inhalt eines elektronisch gestellten Antrag Kenntnis zu nehmen.
2. Die E-Mail stellt einen Antrag i.S. v. § 37 Abs. 1 S.1 SGB II dar. Der Antrag gilt mit abrufbarer Speicherung der E-Mail im elektronischen Postfach (E-Mail Server) des Beklagten als zugegangen. Der Kläger hat den Nachweis für den Zugang erbracht.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196391&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: LSG NRW, Urt. 14.09.2017 - L 19 AS 360/17 - rechtskräftig - Auch per E-Mail kann ein wirksamer Antrag gestellt werden ( Aubel in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 37 SGB II Rn 29.1 u. 31.1).
" Nicht notwendig ist allerdings, dass der Antrag während der üblichen Geschäftszeiten des Jobcenters zugeht. Für den Antrag nach § 37 SGB II gilt vielmehr die Rechtsprechung des BSG zu fristgebundenen Anträgen im Sozialrecht entsprechend. Danach kommt es allein auf den Zugang in den Machtbereich der Behörde an, weil die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs hier nicht erforderlich ist (BSG v. 01.02.1979 - 12 RK 33/77 - juris Rn. 11 m.w.N.). Dies trifft auf den Antrag nach § 37 SGB II auch zu. Er ist notwendige Voraussetzung für die Gewährung und begrenzt die rückwirkende Erbringung von Leistungen. Ob und wann die Behörde Kenntnis von dem Antrag erlangt, ist im Hinblick hierauf irrelevant. Ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ist dementsprechend in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem er in den Post- oder E-Mail-Eingang des Jobcenters gelangt ist, auch wenn dies am Freitagnachmittag oder an einem Sams-, Sonn- oder Feiertag erfolgt (dazu ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen v. 14.09.2017 - L 19 AS 360/17)."
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.09.2017 - L 19 AS 360/17
[b]Wenn ein Grundsicherungsträger den Zugang von Anträgen nach § 37 SGB II auf Übermittlungswegen eröffnet, die nicht an Dienstzeiten gebunden sind, wie z.B. über Telefax oder E-Mail, ist der Zugang daher bereits bewirkt, wenn die Erklärung in seinen Machtbereich gelangt.
Auch ein am Monatsletzten in den späten Abendstunden wirksam gestellter Antrag auf ALG II per Mail außerhalb der Dienstzeit des Jobcenters wirkt nach § 37 Abs. 2. S, 2 SGB II auf den Monatsersten zurück.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Für das Bewirken des Zugangs eines Antrages nach § 37 SGB II genügt, dass die Erklärung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beanspruchen, in seinen Machtbereich gelangt. Für den Zeitpunkt des Zugangs ist nicht entscheidend, wann seine Bediensteten nach den normalen Umständen - im Rahmen ihrer Dienstzeit - die Möglichkeit haben, von dem Inhalt eines elektronisch gestellten Antrag Kenntnis zu nehmen.
2. Die E-Mail stellt einen Antrag i.S. v. § 37 Abs. 1 S.1 SGB II dar. Der Antrag gilt mit abrufbarer Speicherung der E-Mail im elektronischen Postfach (E-Mail Server) des Beklagten als zugegangen. Der Kläger hat den Nachweis für den Zugang erbracht.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196391&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: LSG NRW, Urt. 14.09.2017 - L 19 AS 360/17 - rechtskräftig - Auch per E-Mail kann ein wirksamer Antrag gestellt werden ( Aubel in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 37 SGB II Rn 29.1 u. 31.1).
" Nicht notwendig ist allerdings, dass der Antrag während der üblichen Geschäftszeiten des Jobcenters zugeht. Für den Antrag nach § 37 SGB II gilt vielmehr die Rechtsprechung des BSG zu fristgebundenen Anträgen im Sozialrecht entsprechend. Danach kommt es allein auf den Zugang in den Machtbereich der Behörde an, weil die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs hier nicht erforderlich ist (BSG v. 01.02.1979 - 12 RK 33/77 - juris Rn. 11 m.w.N.). Dies trifft auf den Antrag nach § 37 SGB II auch zu. Er ist notwendige Voraussetzung für die Gewährung und begrenzt die rückwirkende Erbringung von Leistungen. Ob und wann die Behörde Kenntnis von dem Antrag erlangt, ist im Hinblick hierauf irrelevant. Ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ist dementsprechend in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem er in den Post- oder E-Mail-Eingang des Jobcenters gelangt ist, auch wenn dies am Freitagnachmittag oder an einem Sams-, Sonn- oder Feiertag erfolgt (dazu ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen v. 14.09.2017 - L 19 AS 360/17)."
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
Willi S
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