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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Jan 2014 - 10:11

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 14.11.2013 - S 29 AY 17/13 - Die Berufung wird zugelassen.

Leitsätze (Autor)

Die Regelung des § 1a AsylbLG begegnet auch hinsichtlich des in Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keinen Bedenken.

Sowohl das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) als auch das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sehen verhaltensbedingte Leistungsabsenkungen vor, die grundsätzlich als zulässig und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch als mit der Menschenwürdegarantie vereinbar angesehen werden ( LSG Hamburg, Beschluss v. 29.08.2013, Az.: L 4 AY 5/13 B ER, L 4 AY 6/13 B PKH ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166460&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246

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