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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Es bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Vorgaben des § 180 Abs. 4 S. 2 SGB 3 (Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhaltes im letzten Drittel der Ausbildung) auch im Grundsicherungsrecht anzuwenden sind (Anschluss an: Landessozialgericht Berlin-Br
Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 01.11.2016 - S 137 AS 14835/16 ER
Leitsatz ( Juris )
2. Soweit eine Behörde aus Ermessensgründen von einer Rücknahme eines begünstigen rechtswidrigen Verwaltungsaktes absieht, hat sie, soweit sie sich zu einem späteren Zeitpunkt doch zu einer Rücknahme entscheidet, bei der Rücknahmeentscheidung grundsätzlich wiederum Ermessen auszuüben und zwar auch dann, wenn die einschlägige Rechtsgrundlage von Gesetzes wegen keine Ermessensausübung vorsieht (hier: § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189734&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Soweit eine Behörde aus Ermessensgründen von einer Rücknahme eines begünstigen rechtswidrigen Verwaltungsaktes absieht, hat sie, soweit sie sich zu einem späteren Zeitpunkt doch zu einer Rücknahme entscheidet, bei der Rücknahmeentscheidung grundsätzlich wiederum Ermessen auszuüben und zwar auch dann, wenn die einschlägige Rechtsgrundlage von Gesetzes wegen keine Ermessensausübung vorsieht (hier: § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189734&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
Willi S
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