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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Es bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Vorgaben des § 180 Abs. 4 S. 2 SGB 3 (Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhaltes im letzten Drittel der Ausbildung) auch im Grundsicherungsrecht anzuwenden sind (Anschluss an: Landessozialgericht Berlin-Br EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Jan 2017 - 17:45

Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 01.11.2016 - S 137 AS 14835/16 ER

Leitsatz ( Juris )


2. Soweit eine Behörde aus Ermessensgründen von einer Rücknahme eines begünstigen rechtswidrigen Verwaltungsaktes absieht, hat sie, soweit sie sich zu einem späteren Zeitpunkt doch zu einer Rücknahme entscheidet, bei der Rücknahmeentscheidung grundsätzlich wiederum Ermessen auszuüben und zwar auch dann, wenn die einschlägige Rechtsgrundlage von Gesetzes wegen keine Ermessensausübung vorsieht (hier: § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189734&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
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