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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Rechtsfrage, ob Zahlungen auf Zinsforderungen aus einem vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II gekündigten Immobiliendarlehen keine Bedarfe für Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25. 01.2018 - L 2 AS 257/14 – anhängig BSG Az.: B 14 AS 26/18
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Verzugszinsforderungen einer Bank nach Kündigung eines Immobiliendarlehens in Bezug auf ein vom Leistungsberechtigten selbst bewohnten Hausgrundstück sind nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Verzugszinsen, die nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens berechnet werden, sind nach überwiegender Auffassung nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 25. November 2015 - L 11 AS 723/13, zur Rechtsprechung; Luik in Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Rn. 58; Piepenstock in juris-PK SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn 71; wohl auch Berlit in Münder, LPK-SGB II, Kommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 43).
2. Auch dass – wie hier – der Zahlungspflicht zu der aus dem Immobiliendarlehen resultierenden Zinsforderung eine nachträglich abgeschlossene gesonderte Rückzahlungsvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigen Darlehensnehmer und dem Kreditgeber als eigenständige Rechtsgrundlage zugrunde liegt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. November 2008 - L 2 B 152/08 AS ER ), führt nicht zur für § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu fordernden aktuellen Unterkunftsbezogenheit der Kosten. Denn bei dieser Rückzahlungsvereinbarung steht nicht der Erhalt der Unterkunft im Vordergrund, sondern die Rückführung der Schulden. Die Zahlungen stehen insoweit nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis für die Überlassung der Unterkunft. Deshalb scheidet die Berücksichtigung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201997&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2414/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Verzugszinsforderungen einer Bank nach Kündigung eines Immobiliendarlehens in Bezug auf ein vom Leistungsberechtigten selbst bewohnten Hausgrundstück sind nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Verzugszinsen, die nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens berechnet werden, sind nach überwiegender Auffassung nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 25. November 2015 - L 11 AS 723/13, zur Rechtsprechung; Luik in Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Rn. 58; Piepenstock in juris-PK SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn 71; wohl auch Berlit in Münder, LPK-SGB II, Kommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 43).
2. Auch dass – wie hier – der Zahlungspflicht zu der aus dem Immobiliendarlehen resultierenden Zinsforderung eine nachträglich abgeschlossene gesonderte Rückzahlungsvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigen Darlehensnehmer und dem Kreditgeber als eigenständige Rechtsgrundlage zugrunde liegt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. November 2008 - L 2 B 152/08 AS ER ), führt nicht zur für § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu fordernden aktuellen Unterkunftsbezogenheit der Kosten. Denn bei dieser Rückzahlungsvereinbarung steht nicht der Erhalt der Unterkunft im Vordergrund, sondern die Rückführung der Schulden. Die Zahlungen stehen insoweit nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis für die Überlassung der Unterkunft. Deshalb scheidet die Berücksichtigung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201997&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2414/
Willi S
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