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Die Beschränkung das Anspruchs auf die alten Unterkunftskosten im Leistungsbezug nach dem SGB II bei nicht erforderlichem Umzug innerhalb des alten Wohnortes gilt nur für Bewilligungszeiträume, für die zum Zeitpunkt des Umzugs bereits Bewilligungsbescheid
Leitsätze von Sozialrecht in Freiburg - Rechtsanwälte Fritz und Kollegen:
SG Mainz, Urteil vom 18.10.2013 - S 17 AS 1069/12
Die Regelung des § 22 Abs. 1. 2 SGB II ist nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Beschränkung auf den bisherigen Bedarf nach nicht erforderlichem Umzug lediglich für zum Zeitpunkt des Umzugs bereits ergangene Bewilligungsentscheidungen gilt. Für alle nach dem Umzug beschiedenen Bewilligungszeiträume greift die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, nach der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Eine zeitlich unbegrenzte und nicht anderweitig kompensierte Unterdeckung des Unterkunftsbedarfs verstieße gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, wie es im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) zur Geltung gebracht worden ist.
Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/sozialrecht-startseite/, zum Urteil hier: http://www.srif.de/plugin.php?menuid=71&template=mv/templates/mv_show_front.html&mv_id=2&extern_meta=x&mv_content_id=25
Anmerkung: Anderer Auffassung: Thüringer LSG, Urteil vom 06.06.2013 - L 9 AS 1301/11 rechtskräftig
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
SG Mainz, Urteil vom 18.10.2013 - S 17 AS 1069/12
Die Regelung des § 22 Abs. 1. 2 SGB II ist nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Beschränkung auf den bisherigen Bedarf nach nicht erforderlichem Umzug lediglich für zum Zeitpunkt des Umzugs bereits ergangene Bewilligungsentscheidungen gilt. Für alle nach dem Umzug beschiedenen Bewilligungszeiträume greift die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, nach der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Eine zeitlich unbegrenzte und nicht anderweitig kompensierte Unterdeckung des Unterkunftsbedarfs verstieße gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, wie es im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) zur Geltung gebracht worden ist.
Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/sozialrecht-startseite/, zum Urteil hier: http://www.srif.de/plugin.php?menuid=71&template=mv/templates/mv_show_front.html&mv_id=2&extern_meta=x&mv_content_id=25
Anmerkung: Anderer Auffassung: Thüringer LSG, Urteil vom 06.06.2013 - L 9 AS 1301/11 rechtskräftig
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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