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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Beschränkung das Anspruchs auf die alten Unterkunftskosten im Leistungsbezug nach dem SGB II bei nicht erforderlichem Umzug innerhalb des alten Wohnortes gilt nur für Bewilligungszeiträume, für die zum Zeitpunkt des Umzugs bereits Bewilligungsbescheid EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Die Beschränkung das Anspruchs auf die alten Unterkunftskosten im Leistungsbezug nach dem SGB II bei nicht erforderlichem Umzug innerhalb des alten Wohnortes gilt nur für Bewilligungszeiträume, für die zum Zeitpunkt des Umzugs bereits Bewilligungsbescheid EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die Beschränkung das Anspruchs auf die alten Unterkunftskosten im Leistungsbezug nach dem SGB II bei nicht erforderlichem Umzug innerhalb des alten Wohnortes gilt nur für Bewilligungszeiträume, für die zum Zeitpunkt des Umzugs bereits Bewilligungsbescheid EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Die Beschränkung das Anspruchs auf die alten Unterkunftskosten im Leistungsbezug nach dem SGB II bei nicht erforderlichem Umzug innerhalb des alten Wohnortes gilt nur für Bewilligungszeiträume, für die zum Zeitpunkt des Umzugs bereits Bewilligungsbescheid

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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Nov 2013 - 9:22

Leitsätze von Sozialrecht in Freiburg - Rechtsanwälte Fritz und Kollegen:

SG Mainz, Urteil vom 18.10.2013 - S 17 AS 1069/12

Die Regelung des § 22 Abs. 1. 2 SGB II ist nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Beschränkung auf den bisherigen Bedarf nach nicht erforderlichem Umzug lediglich für zum Zeitpunkt des Umzugs bereits ergangene Bewilligungsentscheidungen gilt. Für alle nach dem Umzug beschiedenen Bewilligungszeiträume greift die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, nach der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Eine zeitlich unbegrenzte und nicht anderweitig kompensierte Unterdeckung des Unterkunftsbedarfs verstieße gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, wie es im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) zur Geltung gebracht worden ist.

Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/sozialrecht-startseite/, zum Urteil hier: http://www.srif.de/plugin.php?menuid=71&template=mv/templates/mv_show_front.html&mv_id=2&extern_meta=x&mv_content_id=25

Anmerkung: Anderer Auffassung: Thüringer LSG, Urteil vom 06.06.2013 - L 9 AS 1301/11 rechtskräftig

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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