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Erhöhung der Unterkunftskosten nach nicht erforderlichem Umzug - keine dauerhafte Begrenzung auf den bisherigen Bedarf - Dynamisierung - Jahresfrist
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2014 - L 4 AS 166/14 - und - L 4 AS 777/13 - Die Revision wird zugelassen.
Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung ist es geboten, die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zeit- und realitätsgerecht zu dynamisieren.
Leitsätze ( Autor )
1. Die Regelung des § 22 Abs. 1. 2 SGB II, die ihrem Wortlaut nach zeitlich unbegrenzt gilt, ist nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Beschränkung auf den bisherigen Bedarf nach nicht erforderlichem Umzug lediglich für 12 Monate ( Jahresfrist ) gilt.
2. Danach sind die tatsächlichen KdU - begrenzt durch die geltenden Angemessenheitswerte des SGB II-Leistungsträgers - bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176618&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176619&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1: a. A. SG Mainz, Urteil vom 18. Oktober 2013, Az.: S 17 AS 1069/12 - § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei bereits nicht mehr in dem auf einen Umzug folgenden Folgebewilligungszeitraum anzuwenden - ablehnend BSG, Beschluss vom 14. August 2014 - B 14 AS 46/14 B - im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Dynamisierung wurde ausgeführt, es seien keine Gründe dafür dargelegt worden, dass die Deckelung der KdU bereits im nachfolgenden Bewilligungsabschnitt entfallen könnte.
Anmerkung 2: Die Rechtsfrage ist anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 6/14 R, B 14 AS 7/14 R
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/
Willi S
Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung ist es geboten, die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zeit- und realitätsgerecht zu dynamisieren.
Leitsätze ( Autor )
1. Die Regelung des § 22 Abs. 1. 2 SGB II, die ihrem Wortlaut nach zeitlich unbegrenzt gilt, ist nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Beschränkung auf den bisherigen Bedarf nach nicht erforderlichem Umzug lediglich für 12 Monate ( Jahresfrist ) gilt.
2. Danach sind die tatsächlichen KdU - begrenzt durch die geltenden Angemessenheitswerte des SGB II-Leistungsträgers - bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176618&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176619&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1: a. A. SG Mainz, Urteil vom 18. Oktober 2013, Az.: S 17 AS 1069/12 - § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei bereits nicht mehr in dem auf einen Umzug folgenden Folgebewilligungszeitraum anzuwenden - ablehnend BSG, Beschluss vom 14. August 2014 - B 14 AS 46/14 B - im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Dynamisierung wurde ausgeführt, es seien keine Gründe dafür dargelegt worden, dass die Deckelung der KdU bereits im nachfolgenden Bewilligungsabschnitt entfallen könnte.
Anmerkung 2: Die Rechtsfrage ist anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 6/14 R, B 14 AS 7/14 R
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/
Willi S
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