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Zum Vorliegens eines schlüssigen Konzepts, insbesondere hinsichtlich der Frage der Höhe der Nebenkosten.
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 05.11.2013 - S 11 AS 814/13 Die Berufung wird zugelassen.
Leitsätze
Die "Richtlinien des Kreises Düren - Stand Dezember 2012 (abrufbar unter http://www.kreis-dueren.de/kreishaus/amt/56/pdf/Kd U KdH Richtlinien.pdf) zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung - § 22 SGB II - begründen ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Für einen Zwei - Personen - Haushalt ist von einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 65 qm auszugehen.
Das InWIS-Gutachten hat als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Gebiet des Kreises Düren gewählt. Bei der Festlegung des Vergleichsraumes geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld der Hilfebedürftigen. Daher sind ausgehend vom Wohnort der Hilfeempfängerinnen Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadt- bzw. Kreisteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R). Der Kreis Düren bildet als Ganzes grundsätzlich einen solchen homogenen Vergleichsraum (vgl. hierzu auch schon SG Aachen Urteil vom 14.06.2013 - S 21 AS 102/13, SG Aachen, Urteil vom 16.09.2013 – S 5 AS 410/13; SG Aachen Urteil vom 24.09.2013 – S 14 AS 130/13).
Die für den Kreis Düren ermittelten Nettokaltmieten genügen den Anforderungen, die das Bundessozialgericht an ein "schlüssiges Konzept" und sind daher hinreichende und geeignete Grundlage für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises hinsichtlich der Nettokaltmiete (so auch bereits Sozialgericht Aachen Urteil vom 14.06.2013 - S 21 AS 102/13, Sozialgericht Aachen Urteil vom 24.09.2013 – S 14 AS 130/13). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Jobcenter diese Nettokaltmiete der Prüfung der Angemessenheit nach § 22 SGB II zugrundelegt. Die angemessenen Kosten der Unterkunft setzen sich freilich neben der Nettokaltmiete auch aus den angemessenen Nebenkosten zusammen. Die Richtlinien des Kreises Düren enthalten auch hierzu Feststellungen. Diese sind ebenfalls nicht zu beanstanden und bilden – zusammen mit den ermittelten Nettokaltmieten – insgesamt ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II (insoweit abweichend Sozialgericht Aachen, Urteil vom 24.09.2013 – S 14 AS 130/13, welches zwar die Nettokaltmiete für zutreffend ermittelt, allerdings das Konzept hinsichtlich der Nebenkosten für unvollständig erachtet).
Das Jobcenter hat sich im Rahmen der Richtlinie für die Einführung einer Nichtprüfungsgrenze entschieden. Entsprechend Ziffer 1.4.2 der Richtlinie gilt für die Nebenkosten nun, dass Nebenkosten bis zu 1,65 EUR je Quadratmeter entsprechend der Haushaltsgröße abstrakt angemessenen Wohnfläche ohne weitere Prüfung übernommen werden, soweit die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Wasserverbrauch) nicht unangemessen hoch sind. Eine höhere Berücksichtigung ist im Einzelfall möglich, soweit es sich um nicht durch die Leistungsberechtigten beeinflussbare Nebenkosten (auch Aufzug) handelt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Nichtprüfungsgrenze keine Obergrenze darstellt. Die Angemessenheit der Nebenkosten ist daher immer dann zu bejahen, soweit die verbrauchsabhängigen Nebenkosten nicht unangemessen hoch sind. Ein Wasserverbrauch von bis zu 4 m³ pro Person und Monat gilt nach dieser Richtlinien als angemessen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (a.A. SG Aachen Urteil vom 24.09.2013 – S 14 AS 130/13).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165103&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkungen:
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil die Frage der angemessenen Kosten der Unterkunft sowie des Vorliegens eines schlüssigen Konzepts, insbesondere hinsichtlich der Frage der Höhe der Nebenkosten, für den Bereich des beklagten Grundsicherungsträgers bislang – nach Kenntnis der Kammer – nicht rechtskräftig bzw. obergerichtliche entschieden wurde und darüber hinaus auch innerhalb des Sozialgerichts Aachen hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Gutachten über die Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unter-kunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und § 35SGB XII(„Schlüssiges Konzept“) für die Stadt" Düren" ist hier abrufbar: http://www.kreis-dueren.de/kreishaus/amt/56/pdf/Gutachten_Kosten-Unterkunft-KreisDN_neu.pdf
Vgl. dazu: SG Aachen revidiert Haltung zum Thema KdU und erklärt, dass der Rückgriff auf § 12 WoGG nicht mehr angemessen erscheint, veröffentlicht unter Punkt 6 im " Thome Newsletter vom 25.09.2013, hier abrufbar: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2214
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Leitsätze
Die "Richtlinien des Kreises Düren - Stand Dezember 2012 (abrufbar unter http://www.kreis-dueren.de/kreishaus/amt/56/pdf/Kd U KdH Richtlinien.pdf) zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung - § 22 SGB II - begründen ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Für einen Zwei - Personen - Haushalt ist von einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 65 qm auszugehen.
Das InWIS-Gutachten hat als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Gebiet des Kreises Düren gewählt. Bei der Festlegung des Vergleichsraumes geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld der Hilfebedürftigen. Daher sind ausgehend vom Wohnort der Hilfeempfängerinnen Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadt- bzw. Kreisteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R). Der Kreis Düren bildet als Ganzes grundsätzlich einen solchen homogenen Vergleichsraum (vgl. hierzu auch schon SG Aachen Urteil vom 14.06.2013 - S 21 AS 102/13, SG Aachen, Urteil vom 16.09.2013 – S 5 AS 410/13; SG Aachen Urteil vom 24.09.2013 – S 14 AS 130/13).
Die für den Kreis Düren ermittelten Nettokaltmieten genügen den Anforderungen, die das Bundessozialgericht an ein "schlüssiges Konzept" und sind daher hinreichende und geeignete Grundlage für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises hinsichtlich der Nettokaltmiete (so auch bereits Sozialgericht Aachen Urteil vom 14.06.2013 - S 21 AS 102/13, Sozialgericht Aachen Urteil vom 24.09.2013 – S 14 AS 130/13). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Jobcenter diese Nettokaltmiete der Prüfung der Angemessenheit nach § 22 SGB II zugrundelegt. Die angemessenen Kosten der Unterkunft setzen sich freilich neben der Nettokaltmiete auch aus den angemessenen Nebenkosten zusammen. Die Richtlinien des Kreises Düren enthalten auch hierzu Feststellungen. Diese sind ebenfalls nicht zu beanstanden und bilden – zusammen mit den ermittelten Nettokaltmieten – insgesamt ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II (insoweit abweichend Sozialgericht Aachen, Urteil vom 24.09.2013 – S 14 AS 130/13, welches zwar die Nettokaltmiete für zutreffend ermittelt, allerdings das Konzept hinsichtlich der Nebenkosten für unvollständig erachtet).
Das Jobcenter hat sich im Rahmen der Richtlinie für die Einführung einer Nichtprüfungsgrenze entschieden. Entsprechend Ziffer 1.4.2 der Richtlinie gilt für die Nebenkosten nun, dass Nebenkosten bis zu 1,65 EUR je Quadratmeter entsprechend der Haushaltsgröße abstrakt angemessenen Wohnfläche ohne weitere Prüfung übernommen werden, soweit die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Wasserverbrauch) nicht unangemessen hoch sind. Eine höhere Berücksichtigung ist im Einzelfall möglich, soweit es sich um nicht durch die Leistungsberechtigten beeinflussbare Nebenkosten (auch Aufzug) handelt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Nichtprüfungsgrenze keine Obergrenze darstellt. Die Angemessenheit der Nebenkosten ist daher immer dann zu bejahen, soweit die verbrauchsabhängigen Nebenkosten nicht unangemessen hoch sind. Ein Wasserverbrauch von bis zu 4 m³ pro Person und Monat gilt nach dieser Richtlinien als angemessen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (a.A. SG Aachen Urteil vom 24.09.2013 – S 14 AS 130/13).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165103&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkungen:
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil die Frage der angemessenen Kosten der Unterkunft sowie des Vorliegens eines schlüssigen Konzepts, insbesondere hinsichtlich der Frage der Höhe der Nebenkosten, für den Bereich des beklagten Grundsicherungsträgers bislang – nach Kenntnis der Kammer – nicht rechtskräftig bzw. obergerichtliche entschieden wurde und darüber hinaus auch innerhalb des Sozialgerichts Aachen hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Gutachten über die Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unter-kunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und § 35SGB XII(„Schlüssiges Konzept“) für die Stadt" Düren" ist hier abrufbar: http://www.kreis-dueren.de/kreishaus/amt/56/pdf/Gutachten_Kosten-Unterkunft-KreisDN_neu.pdf
Vgl. dazu: SG Aachen revidiert Haltung zum Thema KdU und erklärt, dass der Rückgriff auf § 12 WoGG nicht mehr angemessen erscheint, veröffentlicht unter Punkt 6 im " Thome Newsletter vom 25.09.2013, hier abrufbar: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2214
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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