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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Dez 2017 - 13:54

Sozialgericht Gießen, Urt. v. 01.11.2017 - S 25 AS 108/16
Leitsatz ( Redakteur )


2. Konzept des Landkreises Gießen zu Unterkunftskosten schlüssig.

3. Das Konzept des Beklagten entspricht den Vorgaben des BSG zum schlüssigem Konzept (SG Gießen vom 4.11.2015 S 25 AS 496/15 ER ; vom 27.01.2016 – S 25 AS 225/14 – unveröffentlicht; vom 28.11.2014 – S 25 AS 859/14 ER; Hessisches LSG vom 06.11.2013 – L 4 SO 166/13 B ER ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196936&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
S. a. dazu Pressemitteilung des SG Gießen:

1. Das Konzept des Landkreises Gießen zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II ist auch für den Zeitraum ab Dezember 2014 schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG

2. Die Ergebnisse des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft sind bereits ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, für den die zugrunde liegenden Daten erhoben wurden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=7141&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Dazu auch Leitsatz aus Juris:
1. Das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft des Landkreises Gießen für den Zeitraum Dezember 2014 bis November 2016 entspricht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
2. Das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft des Landkreises Gießen für den Zeitraum ab Dezember 2016 entspricht ebenfalls den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
3. Die Ergebnisse eines Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft sind bereits für die Zeiträume heranzuziehen, für die die zu Grunde liegenden Daten erhoben wurden.
4. Es bedarf weder einer Veröffentlichung des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft noch der verwaltungsinternen Handlungsanweisung zur Umsetzung dieses Konzeptes.
5. Ein Bescheid, mit dem nach Beendigung des Kostensenkungsverfahrens isoliert über die Absenkung der Kosten für Unterkunft entschieden wird, ist bereits mangels einer gesetzlichen Befugnis zur Entscheidung durch Verwaltungsakt rechtswidrig.
6. Ein gerichtliches Verfahren auf höhere Leistungen gegen einen vorläufigen Bewilligungsbescheid schließt einen fiktiven endgültigen Bescheid nach § 41 a Abs. 5 S. 1 SGB II aus.
Quelle:           http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2282/
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