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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Ein-Personenhaushalt Landkreis Nordsachsen - Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts - Vergleichsraumbildung - Heranziehung der Wohngeldtabelle
Sozialgericht Leipzig, Urteil v. 19.01.2016 - S 10 AS 3521/14 - Die Berufung wird zugelassen.
Insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Vergleichsraumdifferenzierung über mietpreisbildende Faktoren den Anforderungen höchstrichterlicher Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept genügt
Ein schlüssiges Konzept des Jobcenters zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft liegt nicht vor.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der örtliche Vergleichsraum kann nicht erst bei der konkreten Angemessenheitsprüfung im Einzelfall bestimmt werden. In Einzelfällen, bei besonderen persönlichen Belangen, muss geprüft werden, ob innerhalb des Vergleichsraums im Sinne eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs noch engere Grenzen zu ziehen sind. Die Festlegung des Vergleichsraums im Sinne eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs ist bereits auf der abstrakt-generellen Ebene vorzunehmen, sonst entspricht es nicht den grundsätzlichen Anforderungen eines Konzepts ( SG Dresden, Urteil vom 26. Juni 2015 – S 14 AS 8400/12 ).
2. Unverhältnismäßig aufwendige Ermittlungen für die Bildung von Vergleichsräumen müssen nicht durch das Gericht durchgeführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 14 AS 16/11 R ). Es ist Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln. Dazu gehört auch, die Vergleichsraumbildung anhand der rechtlichen Vorgaben vorzunehmen. Werden diese rechtlichen Vorgaben ausdrücklich nicht beachtet und dementsprechend keine Untersuchungen und Überlegungen zur homogenen Wohn- und Lebenssituation in dem zu beurteilenden Gebiet angestellt und erschließt sich dies auch nicht, oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen, so ist dies nicht vollständig von Seiten des Gerichts neu zu ermitteln ( SG Dresden, Urteil vom 26. Juni 2015 – S 14 AS 8400/12 ).
3. Für einen Ein-Personenhaushalt beläuft sich der monatliche Höchstbetrag für die Mietstufe III auf 330,00 EUR. Nach angemessener Erhöhung um 10 % gilt eine Bruttokaltmiete von 363,00 EUR noch als angemessen.
Rechtstipp: a. Auffassung zum Vergleichsraum: Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 24.09.2015 - S 25 AS 2228/14
Insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Vergleichsraumdifferenzierung über mietpreisbildende Faktoren den Anforderungen höchstrichterlicher Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept genügt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
Insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Vergleichsraumdifferenzierung über mietpreisbildende Faktoren den Anforderungen höchstrichterlicher Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept genügt
Ein schlüssiges Konzept des Jobcenters zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft liegt nicht vor.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der örtliche Vergleichsraum kann nicht erst bei der konkreten Angemessenheitsprüfung im Einzelfall bestimmt werden. In Einzelfällen, bei besonderen persönlichen Belangen, muss geprüft werden, ob innerhalb des Vergleichsraums im Sinne eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs noch engere Grenzen zu ziehen sind. Die Festlegung des Vergleichsraums im Sinne eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs ist bereits auf der abstrakt-generellen Ebene vorzunehmen, sonst entspricht es nicht den grundsätzlichen Anforderungen eines Konzepts ( SG Dresden, Urteil vom 26. Juni 2015 – S 14 AS 8400/12 ).
2. Unverhältnismäßig aufwendige Ermittlungen für die Bildung von Vergleichsräumen müssen nicht durch das Gericht durchgeführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 14 AS 16/11 R ). Es ist Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln. Dazu gehört auch, die Vergleichsraumbildung anhand der rechtlichen Vorgaben vorzunehmen. Werden diese rechtlichen Vorgaben ausdrücklich nicht beachtet und dementsprechend keine Untersuchungen und Überlegungen zur homogenen Wohn- und Lebenssituation in dem zu beurteilenden Gebiet angestellt und erschließt sich dies auch nicht, oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen, so ist dies nicht vollständig von Seiten des Gerichts neu zu ermitteln ( SG Dresden, Urteil vom 26. Juni 2015 – S 14 AS 8400/12 ).
3. Für einen Ein-Personenhaushalt beläuft sich der monatliche Höchstbetrag für die Mietstufe III auf 330,00 EUR. Nach angemessener Erhöhung um 10 % gilt eine Bruttokaltmiete von 363,00 EUR noch als angemessen.
Rechtstipp: a. Auffassung zum Vergleichsraum: Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 24.09.2015 - S 25 AS 2228/14
Insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Vergleichsraumdifferenzierung über mietpreisbildende Faktoren den Anforderungen höchstrichterlicher Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept genügt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
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