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Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes - Arbeitslosengeld II - Falschangaben zur Hilfebedürftigkeit - Beweislastverteilung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.09.2013 - L 15/6 AS 1102/09
Leitsatz
Soweit im Streit über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 Abs. 1 SGB X) der Leistungsträger die materielle Beweislast dafür trägt, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war, ist dieser Anforderung auch dann genügt, wenn sich für die Leistungsbewilligung wesentliche Angaben des Leistungsempfängers als von Anfang an unwahr erweisen, ohne dass anderweitige positive Feststellungen über den wahren Sachverhalt möglich sind. In diesem Fall bestand bei Erlass des Verwaltungsaktes objektiv eine Sachlage, in der die begünstigende Regelung nicht hätte ergehen dürfen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164521
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Leitsatz
Soweit im Streit über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 Abs. 1 SGB X) der Leistungsträger die materielle Beweislast dafür trägt, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war, ist dieser Anforderung auch dann genügt, wenn sich für die Leistungsbewilligung wesentliche Angaben des Leistungsempfängers als von Anfang an unwahr erweisen, ohne dass anderweitige positive Feststellungen über den wahren Sachverhalt möglich sind. In diesem Fall bestand bei Erlass des Verwaltungsaktes objektiv eine Sachlage, in der die begünstigende Regelung nicht hätte ergehen dürfen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164521
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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