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Klage auf Rücknahme eines vom Grundsicherungsträger gestellten Rentenantrags
Anmerkung zu: LSG Erfurt 4. Senat, Beschluss vom 01.06.2017 von Tammo Lange, RiSG am 17.08.2017 bei juris
1. Als Anspruchsgrundlage für ein Klagebegehren auf Rücknahme des gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II durch den SGB II-Leistungsträger gestellten Rentenantrags kommt der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht.
2. Die Aufforderung zur Antragstellung gemäß § 12a Satz 1 SGB II ist mit einer - angemessenen - Frist zu versehen (vgl. BSG, Urt. v. 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R, Rn. 34).
Dem Leistungsberechtigten, der als Anspruchsinhaber primär zur Stellung des Antrags berechtigt und verpflichtet ist, ist zunächst Gelegenheit zu geben, den Antrag binnen der gesetzten Frist selbst zu stellen.
weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1bty/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000007717&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2232/
Willi S
1. Als Anspruchsgrundlage für ein Klagebegehren auf Rücknahme des gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II durch den SGB II-Leistungsträger gestellten Rentenantrags kommt der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht.
2. Die Aufforderung zur Antragstellung gemäß § 12a Satz 1 SGB II ist mit einer - angemessenen - Frist zu versehen (vgl. BSG, Urt. v. 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R, Rn. 34).
Dem Leistungsberechtigten, der als Anspruchsinhaber primär zur Stellung des Antrags berechtigt und verpflichtet ist, ist zunächst Gelegenheit zu geben, den Antrag binnen der gesetzten Frist selbst zu stellen.
weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1bty/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000007717&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Willi S
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