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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren- Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts- grobfahrlässige unrichtige Angaben-Grundsicherung fürArbeitsuchende- Vermögensberücksichtigung- Nichtangabe einer Lebensversicherung-Erstattung- EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren- Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts- grobfahrlässige unrichtige Angaben-Grundsicherung fürArbeitsuchende- Vermögensberücksichtigung- Nichtangabe einer Lebensversicherung-Erstattung- EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Nov 2017 - 9:42

Begrenzung der Rückforderung auf einen Betrag iH des zu Beginn des Bewilligungszeitraums anzurechnenden Vermögens nach Abzug der Freibeträge

LSG Saarland, Urteil v. 09.05.2017 - L 9 AS 8/15 - Revision anhängig beim BSG Az.: B 14 AS 15/17 R


Orientierungssatz ( Juris )

Die Härtefallregelung des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt2 SGB 2 ist bei der Rücknahme und Erstattung von Grundsicherungsleistungen wegen verschwiegenen Vermögens dergestalt heranzuziehen,dass die Rückforderung auf den Betrag begrenzt bleibt, der sich zu Beginn des Bewilligungszeitraums als anzurechnendes Vermögen nach Abzug der Freibeträge ergeben hätte.(Rn.65)
B 14 AS 15/17 R
Vorinstanz: LSG Saarbrücken, L 9 AS 8/15
Ist bei der Rücknahme und Erstattung von Grundsicherungsleistungen wegen verschwiegenen Vermögens die Rückforderung auf den Betrag begrenzt, der sich zu Beginn des Bewilligungszeitraums als anzurechnendes Vermögen nach Abzug der Freibeträge ergeben hätte?
 
Rechtstipp: a. A.: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.06.2017 - L 7 AS 395/16 - Revision anhängig BSG Az.: B 4 AS 29/17 R und Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 18.05.2017 - L 3 AS 758/16 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 30/17 R
 
1. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.09.2016 - L 7 AS 162/15 – Revision anhängig beim BSG unter d. Az.: B 14 AS 21/17 R

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erstauszug aus Elternwohnung vor Vollendung des 25. Lebensjahres - Zuzug zum Partner - keine Pflicht des Grundsicherungsträgers zur Zusicherung - die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II ist materielle Voraussetzung für einen Anspruch des unter 25-jährigen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung

Leitsatz ( Redakteur )


1. Als schwerwiegender Grund iSd § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB II kann ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wegen bevorstehender Eheschließung oder zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II anzusehen sein.

2. Allein der Wunsch, mit der Freundin zusammenzuziehen, ist hingegen noch kein schwerwiegender Grund (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2012 - L 5 AS 613/12 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189099&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Hinweis: B 14 AS 21/17 R
Vorinstanz: LSG Essen, L 7 AS 162/15
Bedarf es der Zusicherung nach § 22 Abs 5 SGB 2 auch dann, wenn dem Umzug kein Abschluss eines Mietvertrages voranging?
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
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