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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird angeordnet, denn es liegt ein Verstoß gegen § 31b Abs. 1 S. 1 SGB II vor.
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Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird angeordnet, denn es liegt ein Verstoß gegen § 31b Abs. 1 S. 1 SGB II vor.
SG Leipzig, Beschluss vom 01.04.2015 - S 24 AS 467/15 ER
Wurde ein Minderungsbescheid bereits am 31.01.2015 bekannt gegeben, hätte die Minderung nur den Zeitraum vom 01.02.- 30.04.2015 erfassen dürfen und nicht auch den Monat Mai, eine nur teilweise Rechtswidrigkeit kommt nicht in Betracht.
Leitsätze (Autor)
1. Der Leistungsträger nach dem SGB II trägt grundsätzlich das Risiko, dass ein Sanktionsbescheid, der kurz vor Monatsende per Einschreiben versandt wird, noch in denselben Monat für die Dauer von 3 Monaten verfügt wurde, rechtswidrig ist.
2. So hat das Jobcenter auch im umgekehrten Fall (Sanktionsbescheid geht erst in dem Monat zu, in dem der Minderungszeitraum schon beginnt) zur Vermeidung einer Rechtswidrigkeit Sanktionsbescheide mit ausreichend zeitlichem Vorlauf zu erlassen.
3. Es spricht viel dafür, dass die Minderung auch für den Monat Mai zu einer Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Sanktionszeitraums insgesamt führt (offen gelassen. BSG, Urteil v. 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1816/
Willi S
Wurde ein Minderungsbescheid bereits am 31.01.2015 bekannt gegeben, hätte die Minderung nur den Zeitraum vom 01.02.- 30.04.2015 erfassen dürfen und nicht auch den Monat Mai, eine nur teilweise Rechtswidrigkeit kommt nicht in Betracht.
Leitsätze (Autor)
1. Der Leistungsträger nach dem SGB II trägt grundsätzlich das Risiko, dass ein Sanktionsbescheid, der kurz vor Monatsende per Einschreiben versandt wird, noch in denselben Monat für die Dauer von 3 Monaten verfügt wurde, rechtswidrig ist.
2. So hat das Jobcenter auch im umgekehrten Fall (Sanktionsbescheid geht erst in dem Monat zu, in dem der Minderungszeitraum schon beginnt) zur Vermeidung einer Rechtswidrigkeit Sanktionsbescheide mit ausreichend zeitlichem Vorlauf zu erlassen.
3. Es spricht viel dafür, dass die Minderung auch für den Monat Mai zu einer Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Sanktionszeitraums insgesamt führt (offen gelassen. BSG, Urteil v. 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1816/
Willi S
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