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Die Antragsteller begehren ungekürzte Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
Sozialgericht Leipzig, Beschluss v. 02.12.2016 - S 5 AY 13/16 ER
SG Leipzig: Bei faktischer Duldung durch Behörden dürfen existenzsichernde Leistungen für Asylbewerber nicht abgesenkt werden
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es bestehen zumindest Zweifel daran, ob die Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG verfassungsgemäß ist. Insbesondere wäre im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu prüfen, ob die Annahme des Gesetzgebers, dass Leistungsberechtigten, welchen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, bei dort fortbestehendem Aufenthaltsrecht tatsächlich regelhaft ein niedrigerer Bedarf in Deutschland entsteht im Vergleich zu den Leistungsbeziehern nach § 3 AsylbLG.
2. Die Frage ist aufzuwerfen, da sich der Anspruch eines jeden Menschen auf die Sicherung seines Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz ergibt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11; Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a.). Auf die Möglichkeit der Heimkehr des Ausländers in sein Herkunftsland kommt es bei dieser Betrachtung nicht an. Diese Möglichkeit ist im Hinblick auf die Ausgestaltung des genannten Grundrechts als Menschenrecht schon verfassungsrechtlich jedenfalls solange unbeachtlich, wie der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland von den zuständigen Behörden faktisch geduldet wird (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.01.2016 – B 14 AS 35/15 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189784&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. SG Leipzig: Bei faktischer Duldung durch Behörden dürfen existenzsichernde Leistungen für Asylbewerber nicht abgesenkt werden
zu SG Leipzig , Beschluss vom 02.12.2016 - S 5 AY 13/16 ER: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-leipzig-leistungen-fuer-asylbewerber-duerfen-nicht-wegen-schutz-in-anderem-eu-staat-abgesenkt-werden
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
Willi S
SG Leipzig: Bei faktischer Duldung durch Behörden dürfen existenzsichernde Leistungen für Asylbewerber nicht abgesenkt werden
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es bestehen zumindest Zweifel daran, ob die Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG verfassungsgemäß ist. Insbesondere wäre im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu prüfen, ob die Annahme des Gesetzgebers, dass Leistungsberechtigten, welchen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, bei dort fortbestehendem Aufenthaltsrecht tatsächlich regelhaft ein niedrigerer Bedarf in Deutschland entsteht im Vergleich zu den Leistungsbeziehern nach § 3 AsylbLG.
2. Die Frage ist aufzuwerfen, da sich der Anspruch eines jeden Menschen auf die Sicherung seines Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz ergibt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11; Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a.). Auf die Möglichkeit der Heimkehr des Ausländers in sein Herkunftsland kommt es bei dieser Betrachtung nicht an. Diese Möglichkeit ist im Hinblick auf die Ausgestaltung des genannten Grundrechts als Menschenrecht schon verfassungsrechtlich jedenfalls solange unbeachtlich, wie der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland von den zuständigen Behörden faktisch geduldet wird (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.01.2016 – B 14 AS 35/15 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189784&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. SG Leipzig: Bei faktischer Duldung durch Behörden dürfen existenzsichernde Leistungen für Asylbewerber nicht abgesenkt werden
zu SG Leipzig , Beschluss vom 02.12.2016 - S 5 AY 13/16 ER: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-leipzig-leistungen-fuer-asylbewerber-duerfen-nicht-wegen-schutz-in-anderem-eu-staat-abgesenkt-werden
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
Willi S
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