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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eingliederungsverwaltungsakt ohne genaue Festlegung von Bewerbungskostenerstattung ist nichtig – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war ganz anzuordnen.

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Eingliederungsverwaltungsakt ohne genaue Festlegung von Bewerbungskostenerstattung ist nichtig – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war ganz anzuordnen.  Empty Eingliederungsverwaltungsakt ohne genaue Festlegung von Bewerbungskostenerstattung ist nichtig – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war ganz anzuordnen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Sep 2014 - 8:11

SG Köln, Beschluss vom 12.05.2014 - S 28 AS 1440/14 ER

Leitsätze (Autor)



Wenn ein Jobcenter in einem Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) einem Empfänger von Alg II die Einreichung und den Nachweis von monatlich mindestens vier Bewerbungsbemühungen zur Pflicht macht, der SGB II-Träger aber hinsichtlich der Kostenerstattung ausführt, dass das JC die angemessenen nachgewiesenen schriftlichen Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III übernehme, sofern diese zuvor beantragt worden seien, so macht diese Einschränkung diese Verfügung rechtswidrig.

Mit dieser Regelung hat das JC keine Bestimmung i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen. Die gewählte Formulierung unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit lässt völlig offen, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letzlich wird lediglich eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt, denn § 45 SGB III spricht lediglich von der Erstattung angemessener Kosten, einer erforderlichen Entscheidung des Leistungsträgers über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Möglichkeit der Festlegung von Pauschalen.

Der Antragsteller ist durch fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung auferlegt und sie zu dem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu führt, das der Antragst. die erforderlichen Eigenbemühungen mit entsprechendem Kostenrisiko durchzuführen hat ( LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER, im Anschluss: LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2012 - L 7 AS 2193/12 B ER).
 
Der Beschluss liegt dem Autor vor. 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/


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